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DE102007057024B3 - Vorrichtung zur automationsgestützten Durchführung einer Wahl - Google Patents

Vorrichtung zur automationsgestützten Durchführung einer Wahl Download PDF

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DE102007057024B3
DE102007057024B3 DE200710057024 DE102007057024A DE102007057024B3 DE 102007057024 B3 DE102007057024 B3 DE 102007057024B3 DE 200710057024 DE200710057024 DE 200710057024 DE 102007057024 A DE102007057024 A DE 102007057024A DE 102007057024 B3 DE102007057024 B3 DE 102007057024B3
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    • G07CHECKING-DEVICES
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    • G07C13/00Voting apparatus

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  • General Physics & Mathematics (AREA)
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Abstract

Zur Durchführung von Wahlen werden zunehmend Wahlcomputer eingesetzt. Gleichzeitig werden gegen deren Einsatz aber erhebliche Bedenken vorgebracht. Gegenstand der Bedenken sind die Intransparenz der Abwicklung, also eine fehlende Überschaubarkeit des Ablaufs für den Bürger, Zweifel an der Manipulationssicherheit und vor allem das fast völlige Fehlen der Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle. Die Vorzüge des Einsatzes von Wahlcomputern liegen in der Durchführung der Wahl. Die Wahlvorbereitung wird erheblich vereinfacht, Wahlzettel brauchen nicht gedruckt und verteilt zu werden. Die Wahlergebnisse für ein Wahllokal liegen wenige Minuten nach Schließen dieses Wahllokals bereits vor. Zählfehler sind ausgeschlossen, die Ergebnisse sind insoweit endgültig. Die Vorrichtung nach der Erfindung ermöglicht eine Durchführung der Wahl, bei der die Vorzüge der Automationsunterstützung voll zur Geltung kommen, während die bisherigen Einwände gegen den Einsatz von Wahlcomputern hinfällig werden; die endgültige Wahlentscheidung, die eigentliche Wahl, erfolgt wie früher durch Einwurf eines (ausgedruckten) Wahlzettels unter Aufsicht des Wahlleiters.

Description

  • Zur Durchführung von Wahlen werden zunehmend Wahlcomputer eingesetzt. Gleichzeitig werden gegen deren Einsatz aber erhebliche Bedenken vorgebracht. Gegenstand der Bedenken sind die Intransparenz der Abwicklung, also eine fehlende Überschaubarkeit des Ablaufs für den Bürger, Zweifel an der Manipulationssicherheit und vor allem das fast völlige Fehlen der Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle.
  • In einem ausführlichen Artikel wurden in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Bedenken gegen den Einsatz von Wahlcomputern dargestellt (Nicolas Wolz, E-Wahlen – Wie sicher ist eine Abstimmung per Computer? FAZ vom 03.01.2007, S. 1–2). Starke Bedenken entstehen vor allem dadurch, dass das Verfahren nicht absolut zweifelsfrei und sicher vor fremden Eingriffen ist. Es ist eben nicht ausreichend, wenn dem Anschein nach bisher bei Wahlen in Deutschland alles ordnungsgemäß verlaufen ist. Wegen unzureichender nachträglicher Prüfungsmöglichkeiten wären manipulative Eingriffe voraussichtlich unentdeckt geblieben. Nach dem Artikel in der FAZ ist davon auszugehen, dass die Frage des Einsatzes von Wahlcomputern als Wahlprüfungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden wird.
  • Auf zahlreiche unterschiedliche Möglichkeiten für manipulative Eingriffe weist ein Artikel in der Fachzeitschrift Informatik Spektrum hin (Constanze Kurz, Frank Rieger, NEDAP-Wahlcomputer – Manipulationsmethoden an Hard- und Software; Informatik Spektrum 2007, S. 313–321). Bei dem NEDAP-Wahlcomputer handelt es sich um einen in Deutschland eingesetzten Wahlcomputer. Als Fazit wird in dem Artikel u. a. festgestellt: "Nach den nun bekannten Erkenntnissen bleibt zu fordern, dass die Verwendungsgenehmigung nicht mehr erteilt sowie die Bauartzulassung zurückgenommen wird."
  • Einen Überblick über am Markt befindliche Wahlcomputer bietet Druckschrift D5: CCCB: Wahlcomputer, Version vom 16. Nov. 2007, Seiten 1–11; Internet https://berlin.ccc.de/mediawiki/index. php?title = Wahlcomputer & direction = prev & oldid = 6262.
  • Weil in den Geräten ESD1, ESD2 und ES3B der Firma Nedap "die Stimmen ausschließlich elektronisch im Gerät (bzw. auf dem Stimmenmodul) gespeichert werden, ist es nachträglich nicht möglich, das Wahlergebnis zu überprüfen. Jede Manipulation der elektronisch gespeicherten Stimmen muss daher unentdeckt bleiben" (Seiten 5/6 der Druckschrift D5). Für die Wahlcomputer des US-amerikanischen Wahlcomputer-Hersteller ES & S gelten die gleichen Bedenken: "Ebenso wie die Nedap-Wahlgeräte speichern die ES & S-Computer die Stimmen ausschließlich elektronisch." (Seite 9 der Druckschrift). Die Wahlcomputer beider Firmen verfügen also über keine geräteunabhängige Möglichkeit, das Wahlergebnis zu überprüfen und haben damit einen entscheidenden Sicherheitsmangel.
  • Ein anderes Verfahren bedient sich eines "Digitalen Wahlstiftes". Bei Einsatz dieses Verfahrens müssen Wahlzettel gedruckt und von dem Wähler/der Wählerin ausgefüllt werden. Der Digitale Wahlstift erkennt über eine integrierte Logik Markierungen auf dem Stimmzettel und ermöglicht dadurch eine automatische elektronische Stimmerfassung. Der Aufwand bei Anwendung des Digitalen Wahlstifts ist ungewöhnlich hoch. Gleichzeitig bringt die Druckschrift D5 (Seite 8) gegen dessen Einsatz den sehr harten Einwand: "Der digitale Wahlstift ist die einzige "Wahlmaschine", bei der sich betrügen lässt, ohne das Gerät manipulieren zu müssen" Keiner der in der Druckschrift D5 angeführten Wahlcomputer verfügt über eine Steuerleitung, die den Wahlcomputer mit dem Wahlleiter/der Wahlleiterin verbindet und sicherstellt, dass jede vorläufige Wahlentscheidung erst nach einer entsprechenden Anweisung, die über die Steuerleitung eingegeben werden muss, als endgültige Wahlentscheidung in den Speicher des Wahlcomputers übernommen wird. Erst mit dieser technischen Voraussetzung kann ein sicherer Wahlablauf organisiert werden. Die erforderliche Voraussetzung für eine den Sicherheitsanforderungen entsprechende Organisation des Wahlablaufs ist daher bei allen in D5 angeführten Wahlcomputern nicht gegeben.
  • Nach der amerikanischen Patentanmeldung US 2006/0138226 A1 "PRECINCT VOTING SYSTEM" (Druckschrift 1, D1) soll den Sicherheitsbedenken vor allem durch eine sehr detaillierte Systemprotokollierung begegnet werden (Patentansprüche 1, letzter Unterpunkt, 4, 5, 6, 7). Dadurch soll eine umfassende nachträgliche Kontrolle ermöglicht werden. Damit wird zweifellos auch die Sicherheit des gesamten Ablaufs der Wahl erhöht.
  • Bei einem Einsatz im Zusammenhang mit Wahlen hat eine Detailprotokollierung aller Ereignisse aber entscheidende Nachteile. Es besteht die Gefahr, dass die Anonymität der Wahl eingeschränkt wird – jedenfalls könnten entsprechende Bedenken in der Öffentlichkeit nur schwer ausgeräumt werden. Außerdem ist die konkrete nachträgliche Kontrolle mit erheblichem Aufwand verbunden; sie ist nur von Fachleuten durchführbar, und der Bürger kann die Glaubwürdigkeit einer solchen Auswertung von Systemprotokollen nicht beurteilen. Auf diesem Weg ist daher nur ein sehr geringer Gewinn an Vertrauenswürdigkeit für die Wahl erreichbar.
  • Ebenso wie bei der Vorrichtung nach der Erfindung wird bei D1 jede einzelne Eingabe zunächst als vorläufige Wahlentscheidung in einem Zwischenspeicher abgelegt (0113). Sobald die Eingabe vollständig ist, wird sie durch den Wähler/die Wählerin an deren Bildschirm (LCD DRE) überprüft (0114). Falls das Ergebnis der beabsichtigten Wahlentscheidung entspricht, wird die endgültige Eingabe durch den Wähler/die Wählerin ausgelöst (Cast Ballot Button, 0114–0115). Dadurch wird die Wahlentscheidung endgültig und auch als endgültige Entscheidung im Zentralrechner (JBC) fixiert (0099, 0106, 0110, 0115, Patentanspruch 1).
  • Ein Stimmzettel wird nicht ausgedruckt. Ein solcher Ausdruck wäre auch nicht möglich, da der Drucker zum Zentralrechner gehört (2,). Der Ausdruck eines ausgefüllten Stimmzettels erfordert Vertraulichkeit und scheidet daher bei diesem Konzept aus. Er wäre auch im Rahmen des vorgesehenen Gesamtablaufs der Wahl überflüssig. Der zentrale Drucker ist nur für allgemeine Aufgaben vorgesehen (0037). Die Eingabestation der Wählerin/des Wählers (LCD DRE) verfügt nicht über einen Drucker (3).
  • Eine Steuerleitung wie in der Vorrichtung nach der Erfindung, über die die Wahlleiterin/der Wahlleiter veranlassen könnte, dass eine vorläufige Wahlentscheidung als endgültig übernommen wird, existiert in D1 nicht. Die entsprechende Eingabe (Drücken des Cast Ballot Button) muss durch den Wähler/die Wählerin an deren Eingabestation (LCD DRE) erfolgen.
  • Druckschrift D1 bietet zwar durch die Protokollierung des Ablaufs der Wahl (Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 7) gewisse Kontrollmöglichkeiten nach Abschluss der Wahl. Auch überprüft der Wähler/die Wählerin jede Eingabe durch eingehende Sichtkontrolle (4, P442). Dennoch gibt es aber bei D1 keine Möglichkeit, mit absoluter Sicherheit und unmanipulierbar nachträglich nachzuweisen, dass die gespeicherten Daten mit den getroffenen Wahlentscheidungen ausnahmslos identisch sind. Es ist allgemein bekannt, dass eine Manipulation programmtechnischer Sicherungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Erschwerend kommt bei der Verwendung von Computern im Rahmen von Wahlen hinzu, dass der Einsatz der Geräte in einer organisatorisch und technisch wenig gesicherten Umgebung erfolgt. Selbst bei grollen und sicher betriebenen Rechenzentren lassen sich aber Verarbeitungsfehler nicht ausschließen.
  • Völlig anders ist die Situation bei der Vorrichtung nach der Erfindung. Die Wahlzettel enthalten die Wahlentscheidungen der Wählerinnen und Wähler im Klartext. Sie sind von diesen überprüft und persönlich in die Wahlbox eingeworfen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Inhalt der Wahlbox identisch ist mit den Wahlentscheidungen der Wählerinnen und Wähler. Nach Abschluss der Wahl wird die Wahlbox ohne weiteren Zugriff unmittelbar versiegelt. Die abgegebenen Wahlzettel bleiben dann in der versiegelten Wahlbox unmanipulierbar archiviert. Eine absolut sichere nachträgliche Kontrolle des Wahlergebnisses ist daher noch zu jedem späteren Zeitpunkt nach der Wahl möglich.
  • Um diesen sehr hohen Grad der Sicherheit zu erreichen, muss eine Funktionstrennung zwischen dem Wähler/der Wählerin, die den Wahlzettel in die Wahlbox einwerfen und einer anderen Instanz realisiert werden, die bestätigt, dass der Einwurf ordnungsgemäß erfolgt ist. Diese andere Instanz ist der Wahlleiter/die Wahlleiterin. Es ist ein bei Organisationsfragen allgemein bekanntes und anerkanntes Prinzip, dass Funktionstrennungen die Sicherheit von Abläufen wesentlich erhöhen können. In Weyer/Pütter, Organisation und Technik der Datensicherung – Empfehlungen aus der Kontrollpraxis, 1983, DATAKONTEXT-Verlag, ISBN 3-921 899 59-1 wird z. B unter Tz.205. gesagt: "Funktionstrennungen stellen wichtige und sehr wirksame Sicherheitsmaßnahmen dar. Durch sie wird eine gegenseitige interne Kontrolle verwirklicht."
  • Eine Funktionstrennung wirkt ähnlich wie eine real eingerichtete Kontrollinstanz. Sie erhöht die Sicherheit, dass entsprechend den bestehenden Vorschriften verfahren wird. Die Steuerleitung, die die Vorrichtung nach der Erfindung mit dem Wahlleiter/der Wahlleiterin verbindet, ist die technische Grundlage für eine Funktionstrennung, die einen ordnungsgemäßen Wahlablauf gewährleisten soll. Die Steuerleitung ist daher von zentraler Bedeutung für die außergewöhnliche Sicherheit, die mit der Vorrichtung nach der Erfindung gewährleistet werden kann.
  • Einen anderen Weg wählen die amerikanische Patentanmeldung US 2002/0072961 A1 (Druckschrift 2, D2) und das darauf beruhende Patent US 6,769,613 B2 "AUTOVERIFYING VOTING SYSTEM AND VOTING METHOD" (Druckschrift 3, D3). Ziel ist hier vor allem, dem Wähler/der Wählerin einen Wahlschein auszudrucken, der die Wahlentscheidung des Wählers/der Wählerin enthält und optisch dem Bild des Wahlscheins entspricht, das dem Wähler/der Wählerin in Vorveröffentlichungen vermittelt wurde. Hier geht es um Fragen der Akzeptanz einer computergestützten Wahl. (D3, Spalte 1, Zeile 61–65: ".... auto-verification meaning here the process by which the voter has the opportunity and the responsibility to verify that the ballot with which he or she votes shows the votes as he or she intended.")
  • Nach (vorläufigem) Abschluss aller Wahlentscheidungen ist daher bei der Patentanmeldung (D2) und bei dem Patent (D3) der Druck eines ausgefüllten Wahlzettels vorgesehen. Die Wahlentscheidungen werden in einem Zwischenspeicher abgelegt. Der Wähler/die Wählerin überprüft, ob der Inhalt des ausgedruckten Wahlzettels mit ihrer Wahlabsicht übereinstimmt. Es ist auch die Möglichkeit eines anschließenden maschinellen Vergleichs von Wahlzettel und Zwischenspeicher vorgesehen (z. B. Patent D3, Anspruch 1d).
  • Abschließend gibt aber der Wähler/die Wählerin den Wahlschein endgültig ab. Die Wahlentscheidung in dem Zwischenspeicher wird dadurch zur endgültigen Entscheidung (D3, Spalte 5, Zeilen 26–34).
  • Ein den Abschluss der Wahl sicherndes fest geregeltes Eingreifen des Wahlleiters/der Wahlleiterin ist nicht vorgesehen. Eine Steuerleitung zum Wahlleiter/zu der Wahlleiterin, wie sie die Vorrichtung nach der Erfindung vorsieht, gibt es daher bei D2 und D3 nicht.
  • Die Wahl mit dem ausgedruckten Wahlschein ist bei den Wahlverfahren D2 und D3 erheblich umständlicher als eine Wahl mit der Vorrichtung nach der Erfindung. Dem Wähler/der Wählerin werden bei D2 und D3 mit dem ausgedruckten Wahlschein mehrere komplexe Handlungen zugemutet, während bei der Vorrichtung nach der Erfindung nur ein abschließender Gang zur Wahlbox erfolgt. Durch das umständlichere Vorgehen wird die Wahl bei den Wahlverfahren D2 und D3 aber auch störungsanfällig. Der Wähler/die Wählerin gibt selbst den Wahlschein zu Kontrollzwecken in ein Lesegerät ein (D3, Spalte 5, Zeilen 20–29), und später wird der erneut abgegebene Wahlschein noch einmal optisch gelesen (D3, Spalte 5, Zeilen 26–34).
  • Die amerikanische Patentanmeldung US 2007/0051805 A1 "SECURE ELECTRONIC VOTING DEVICE" (Druckschrift4, D4) ist in ihrer Zielrichtung vergleichbar der Vorrichtung nach der Erfindung. Angestrebt wird vor allem, eine zuverlässige Kontrolle nach Abschluss der Wahl zu ermöglichen (Absätze 003, Sätze 2 und 3, 0017, letzter Satz, 0019, 0020, 0022, 0023). Dies Ziel soll erreicht werden, indem die Berechtigung des Wählers und seine Wahlentscheidungen in verschlüsselter Form auf einem nicht löschbaren Speicher gespeichert werden. Zusätzlich wird jeder einzelne Speichervorgang programmgesteuert geprüft, indem die gespeicherten Daten gelesen und maschinell mit den zu speichernden Daten verglichen werden ("write confirmation", 1, Nr. 135 und Absatz 0053, 2, Nr. 230 und Absatz 0062).
  • Die "write confirmation" in D4 ist ein programminterner Ablauf ohne äußere Veranlassung. Sie ist nur eine zusätzliche programminterne Schreibkontrolle. Mit der Steuerleitung der Vorrichtung nach der Erfindung, die diese Vorrichtung mit dem Wahlleiter/der Wahlleiterin verbindet, ist sie nicht vergleichbar. Die Steuerleitung der Vorrichtung nach der Erfindung ist eine Datenverbindung zwischen der Vorrichtung und dem Wahlleiter/der Wahlleiterin, die diesem/dieser ermöglicht, der Vorrichtung mitzuteilen, dass gerade ein Wahlschein ordnungsgemäß in die Wahlbox eingeworfen wurde.
  • D4 ermöglicht eine spätere Kontrolle, ob in die Auswertung der Wahlentscheidungen die Daten eingegangen sind, die während des Wahlvorgangs gespeichert wurden. D4 ermöglicht es aber nicht zu kontrollieren, ob vor der Aktion 130 in 1 der Wählerwille durch einen Programmfehler oder eine Manipulation verfälscht wurde. Eine solche Verfälschung würde dazu führen, dass falsche Daten als Wahlentscheidungen gespeichert werden. Die "write confirmation" könnte diese Verfälschung nicht aufdecken. Sie würde lediglich bestätigen, dass entsprechend der (falschen) Vorgabe gespeichert wurde. Der Nachweis, dass die gespeicherten Daten mit den Wahlentscheidungen des Wählers/der Wählerin übereinstimmen, kann bei D4 also insoweit nicht geführt werden.
  • Anders ist die Situation bei der Vorrichtung nach der Erfindung. Den Wahlzettel, also die Wahlentscheidungen, hat der Wähler/die Wählerin selbst in die Wahlbox eingeworfen. Der Inhalt der Wahlbox ist damit authentisch. Bei späteren Kontrollen kann auf diese unverfälschbaren Wahlentscheidungen Bezug genommen werden.
  • Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit einer Wahl unter Einsatz von Wahlcomputern bedürfen besonderer Maßnahmen. Erforderlich sind technische und organisatorische Maßnahmen, die sich gegenseitig stützen. Von hervorragender Bedeutung ist dabei die Möglichkeit der Kontrolle. So wird in Weyer/Pütter, Organisation und Technik der Datensicherung – Empfehlungen aus der Kontrollpraxis, 1983, DATAKONTEXT-Verlag, ISBN 3-921 899 59-1 unter Tz. 7 ausgeführt: "Nur über interne Kontrollen kann eine datenverarbeitende Stelle sicherstellen, dass auch entsprechend den organisatorischen Regelungen verfahren wird. ..."
  • Die Technik muss also so ausgestaltet werden, dass sie eine mit möglichst einfachen Mitteln realisierbare Kontrolle ermöglicht. Bisher völlig unzureichend geregelt sind bei einem Einsatz von Wahlcomputern die Möglichkeiten nachträglicher Kontrollen, also die Möglichkeiten, Kontrollen durchzuführen, wenn die Wahl vorbei ist. Nach Abschluss der Wahl bleibt bisher vor allem die Möglichkeit einer Programmanalyse oder einer Auswertung von Systemprotokollen, soweit diese angefertigt wurden, um festzustellen, ob ein manipuliertes Programm eingesetzt wurde. Der Aufwand ist hoch, die Durchführung ist ausschließlich eine Angelegenheit für Spezialisten, und es wird immer die Frage bleiben, ob eine eventuelle Manipulation vor der Kontrolle – durch personellen Eingriff oder sogar durch das Programm selbst – wieder aufgehoben wurde
  • Eine Lösung bietet hier die Vorrichtung nach der Erfindung. Sie ermöglicht es, mit praktisch absoluter Sicherheit jederzeit später festzustellen, ob die ermittelten Zahlen dem bei der Wahl abgegebenen Wählerwillen entsprechen. Im Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn an Sicherheit ist der dafür erforderliche Aufwand gering.
  • Die Vorrichtung nach der Erfindung arbeitet zur Sicherung der Vertrauenswürdigkeit mit sehr einfachen technischen Mitteln. Es wird ein ausgedruckter Wahlzettel, der den Wählerwillen im Klartext enthält und der von dem Wähler/der Wählerin überprüft worden ist, in die Wahlbox eingeworfen, und die Wahlbox wird nach Abschluss der Wahl ohne weiteren Zugriff versiegelt. Jede Manipulationsmöglichkeit scheidet hier aus. Für den Bürger ist daher unmittelbar einsehbar, dass eine Manipulation des in dem Speicher für endgültige Wahlentscheidungen und des daraus in der Vorrichtung nach der Erfindung errechneten Wahlergebnisses jederzeit später durch Vergleich mit dem Inhalt der Wahlbox nachweisbar sein wird. Die Wahlzettel mit dem darauf aufgezeichneten Wählerwillen werden ja unverfälschbar in der versiegelten Wahlbox während beliebig langer Zeträume aufbewahrt.
  • Die Vorrichtung nach der Erfindung ist damit geeignet, rechtliche und emotionale Einwände gegen den Einsatz von Wahlcomputern zu beseitigen. Gleichzeitig bleiben alle Vorzüge, die mit dem Einsatz von Wahlcomputern verbunden sind, erhalten. Diese Vorzüge liegen vor allem im Bereich der Durchführung der Wahl. Die Wahlvorbereitung wird erheblich vereinfacht, Wahlzettel brauchen nicht gedruckt und verteilt zu werden. Die Wahlergebnisse für ein Wahllokal liegen wenige Minuten nach dessen Schließung vor. Zählfehler sind ausgeschlossen, die Ergebnisse sind insoweit endgültig.
  • Die Vorrichtung nach der Erfindung ermöglicht eine Durchführung der Wahl, bei der die Vorzüge der Automationsunterstützung voll zur Geltung kommen. Es entfallen aber die bisherigen Einwände gegen den Einsatz von Wahlcomputern. Die endgültige Wahlentscheidung, die eigentliche Wahl, erfolgt durch Einwurf eines (ausgedruckten) Wahlzettels unter Aufsicht des Wahlleiters/der Wahlleiterin. Die Abgabe der zutreffenden Wahlentscheidung ist damit für den Wähler/die Wählerin erkennbar sicher. Auch nach Abschluss der Wahl ist durch Überprüfung der Stimmzettel und erneute Auszählung jederzeit prüfbar, ob die Auswertung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  • Erreicht wird das Ziel durch Einsatz einer Vorrichtung zur automationsgestützten Durchführung einer Wahl (Vorrichtung) gemäß der Erfindung. Nach Patentanspruch 1 verfügt die Vorrichtung über eine Verarbeitungslogik, die es ermöglicht, einen Ablauf entsprechend den Anforderungen der Wahl sicherzustellen. Sie ist mit einem Speicher versehen, der zum Speichern der für die Wahl vorgegebenen Alternativen und der in den Wahlvorgängen getroffenen vorläufigen und endgültigen Wahlentscheidungen dient. Sie verfügt über eine Eingabevorichtung, über die eine Wahlentscheidung eingegeben werden kann sowie über einen Drucker zum Ausdrucken der eingegebenen Wahlentscheidungen.
  • Nach Patentanspruch 1 wird die Wahlentscheidung des Wählers/der Wählerin nach Eingabe über die Eingabevorrichtung nicht sofort als endgültige Entscheidung übernommen. Sie wird vielmehr zunächst als vorläufige Wahlentscheidung in einem Speicher für vorläufige Wahlentscheidungen abgelegt. Gleichzeitig wird durch einen Drucker in der Wahlkabine ein Ausdruck dieser vorläufigen Wahlentscheidung, ein Wahlzettel, erstellt. Dieser Wahlzettel wird von dem Wähler/der Wählerin überprüft.
  • Falls der Inhalt des Wahlzettels mit dem Wählerwillen übereinstimmt, wird der Wahlzettel anschließend durch den Wähler/die Wählerin unter Aufsicht des Wahlleiters/der Wahlleiterin in die Box für den Einwurf der Wahlzettel zur endgültigen Wahlentscheidung (Wahlbox) eingeworfen. Dieser Einwurf ist die eigentliche Wahl. Deren Endgültigkeit wird der Vorrichtung in einem getrennten Vorgang durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin über die Steuerleitung mitgeteilt. Diese Mitteilung bewirkt, dass die vorläufige Wahlentscheidung als endgültige Wahlentscheidung in den Speicher für endgültige Wahlentscheidungen übernommen wird.
  • Organisatorisch ist daher zu regeln, dass der Wahlleiter/die Wahlleiterin der Vorrichtung über die Steuerleitung die Anweisung erteilt, die noch im Speicher für vorläufige Wahlentscheidungen abgelegte vorläufige Wahlentscheidung als endgültige Wahlentscheidung zu übernehmen. Diese Anweisung ist dann und nur dann zu erteilen, wenn der Wähler/die Wählerin vorher den Wahlzettel in die bereitstehende Wahlbox eingeworfen hat. Damit ist sichergestellt, dass der Speicher für endgültige Wahlentscheidungen ein vollständiges inhaltliches Abbild der in die Wahlbox eingeworfenen endgültigen Wahlentscheidungen enthält.
  • Anspruch 2 bestimmt, dass der der Wahlkabine zugeordnete Teil des Speichers für vorläufige Wahlentscheidungen gelöscht wird bei Übernahme von dessen Inhalt als endgültige Wahlentscheidung.
  • Nach Anspruch 3 gibt es für jede Wahlkabine einen Kabinenschlüssel, der in der Wahlkabine erforderlich ist, um die Eingebevorrichtung benutzen zu können und den Drucker zu aktivieren und der bei der Eingabe einer Anweisung über die Steuerleitung bestimmt, auf welche Wahlkabine sich diese Anweisung bezieht. Dadurch wird insbesondere sichergestellt, dass keine Verwechslungen auftreten können, falls mehrere Wahlkabinen eingerichtet sind.
  • Nach Anspruch 4 wird jeder Wahlzettel mit einem eindeutigen Kennzeichen versehen, das keine Zusatzinformation enthält, insbesondere keine Rückschlüsse auf Zeitpunkt oder Reihenfolge der Eingaben ermöglicht. Das Kennzeichen dient der Durchführung von Kontrollen nach Abschluss der Wahl. Um die Anonymität des Wahlvorgangs nicht zu gefährden, muss dann allerdings gewährleistet sein, dass das Kennzeichen keine Rückschlüsse auf Zeitpunkte oder Reihenfolge der Eingaben ermöglicht.
  • Nach Anspruch 5 sollen die Kennzeichen maschinenlesbar gedruckt werden. Mit diesem Anspruch soll die Durchführung späterer Kontrollen erleichtert werden. Nach Anspruch 6 sollen auch die Wahlzettel maschinenlesbar gedruckt werden. Auch damit werden spätere Kontrollen erleichtert.
  • Nach Anspruch 7 werden die Wahlentscheidungen in der Vorrichtung jeweils zusammen mit den ihnen auf den Wahlzetteln zugeordneten Kennzeichen gespeichert. Das bedeutet, in der Vorrichtung wird ein vollständiges logisches Abbild der Wahlzettel gespeichert. Damit sind nach Abschluss der Wahl besonders weitgehende Kontrollen möglich, ob Durchführung und Speicherung ordnungsgemäß waren.
  • Nach Anspruch 8 wird dem Speicher für endgültige Wahlentscheidungen nach Abschluss der Wahl eine Kennzahl als elektronische Unterschrift zugeordnet, die jede Änderung des Inhalts erkennbar macht. Diese Kennzahl stellt sicher, dass eine unbemerkte nachträgliche Änderung des Inhalts des Speichers für endgültige Wahlentscheidungen unmöglich gemacht werden kann.
  • Nach Anspruch 9 wird nach Abschluss der Wahl über einen der angeschlossenen Drucker ein Ausdruck erstellt, der das Wahlergebnis und die Kennzahl nach Anspruch 8 enthält, falls diese errechnet wurde. Dieser Ausdruck ist von den Verantwortlichen zu unterzeichnen. Falls eine Kennzahl errechnet wurde, ist es damit unmöglich, das Wahlergebnis zu verfälschen, ohne eine Spur zu hinterlassen.
  • Nach Anspruch 10 kann der Speicher für endgültige Wahlentscheidungen der Vorrichtung nach Abschluss der Wahl entnommen werden. Der entnommene Speicher kann dann gesichert abgelegt werden.
  • Die Vorrichtung wird nachfolgend als Ausführungsbeispiel dargestellt und in ihrer Anwendung erläutert. Eingesetzt wird eine Vorrichtung mit der erforderlichen Verarbeitungs- und Speicherfähigkeit. In 1 sind die Vorrichtung, die mit dieser verbundene Wahlkabine, die vom Wahlleiter/der Wahlleiterin zu bedienende Steuerleitung und die Wahlbox dargestellt. Es wird angenommen, dass nur eine Wahlkabine angeschlossen ist. Vorausgesetzt wird eine Wahl, bei der einzelne Kandidaten zur Wahl stehen. Die Namen der Kandidaten sind in der Vorrichtung gespeichert.
  • Bei dem Wahlvorgang werden die Kandidaten über die Eingabevorrichtung in der Wahlkabine zur Auswahl angeboten. Der Wähler/die Wählerin trifft je nach den Bedingungen der Wahl eine Entscheidung für (oder auch gegen) einen oder mehrere Kandidaten und teilt alle Entscheidungen der Eingabevorrichtung mit. Die Entscheidungen werden in dem der Wahlkabine zugeordneten Teil des Speichers für vorläufige Wahlentscheidungen der Vorrichtung gespeichert.
  • Sobald die Entscheidungen vollständig getroffen sind, wird der Eingabevorrichtung durch den Wähler/die Wählerin mitgeteilt, dass der Wahlvorgang insoweit abzuschließen ist. Der Inhalt des Speichers für vorläufige Wahlentscheidungen wird dadurch zur vorläufigen Wahlentscheidung, und die Vorrichtung veranlasst deren Ausdruck als Wahlzettel über den Drucker in der Wahlkabine. Der Wähler/die Wählerin überprüft den Inhalt des Wahlzettels auf Übereinstimmung mit der getroffenen Wahlentscheidung.
  • Für dies Ausführungsbeispiel wird angenommen, dass auch ein Kennzeichen entsprechend Anspruch 4 vergeben wird. Das Kennzeichen soll aus einer Zufallszahl bestehen. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Algorithmus zum Ermitteln der Zufallszahlen sicherstellt, dass aus den einzelnen Zufallszahlen nicht auf die Reihenfolge von deren Ermittlung geschlossen werden kann. Es wird zusätzlich angenommen, dass das Kennzeichen und die Wahlentscheidung maschinenlesbar auf den Wahlzettel gedruckt werden.
  • Der Wähler/die Wählerin faltet den Wahlzettel und geht zum Wahlleiter/der Wahlleiterin. Dort wird der Wahlzettel unter Aufsicht des Wahlleiters/der Wahlleiterin in die Wahlbox eingeworfen. Dieser Vorgang ist die eigentliche Wahl. Abschließend teilt der Wahlleiter die Wahlleiterin der Vorrichtung über die Steuerleitung mit, dass die Wahl entsprechend dem Inhalt des Speichers für vorläufige Wahlentscheidungen durchgeführt wurde. Die Vorrichtung übernimmt daraufhin automatisch den Inhalt dieses Speichers in den Speicher für endgültige Wahlentscheidungen und löscht den Speicher für vorläufige Wahlentscheidungen. Bei diesem Ausführungsbeispiel werden in dem Speicher für endgültige Wahlentscheidungen die einzelnen Wahlentscheidungen zusammen mit ihren Kennzeichen gespeichert.
  • Nach Schließung des Wahllokals erfolgt kein weiterer Zugriff mehr auf die Wahlbox. Die Wahlbox wird vielmehr sofort versiegelt. Das Wahlergebnis des Wahllokals wird durch maschinelle Auswertung von der Vorrichtung bereitgestellt und ausgedruckt. Entsprechend den Ansprüchen 8 und 9 enthält der Ausdruck auch die Kennzahl als elektronische Unterschrift. Der Ausdruck wird von den Verantwortlichen für die Wahl unterschrieben.
  • Der unterschriebene Ausdruck, die Wahlbox und der Speicher für endgültige Wahlentscheidungen werden gesichert archiviert. Sie repräsentieren das praktisch unverfälschbare Wahlergebnis des Wahllokals und stehen für spätere Überprüfungen zur Verfügung. Verfälschungen sind damit ausgeschlossen. Die Überprüfungen sind sogar weitgehend automatisiert möglich, da die Wahlzettel maschinenlesbar gedruckt wurden. Mit Hilfe der Kennzeichen kann bei einer Prüfung festgestellt werden, ob sich jede Eintragung im Speicher für endgültige Wahlentscheidungen umkehrbar eindeutig den Wahlscheinen in der Wahlbox zuordnen lässt.
  • Eine Wahl auf der Grundlage einer Vorrichtung entsprechend der Erfindung bietet folgende Vorzüge:
    • – Die Durchführung der Wahl entspricht weitgehend dem bisher bekannten Verfahren bei Einsatz von Wahlcomputern. Die damit für die Abwicklung verbundenen Vorzüge bleiben daher gewahrt.
    • – Bei dem eigentlichen Vorgang der Wahl, dem Einwerfen des Wahlzettels in die Wahlbox, wird ein Wahlzettel eingeworfen, dessen Inhalt dem Wähler/der Wählerin bekannt ist. Manipulation ist insoweit in gleicher Weise ausgeschlossen wie bei den früheren Wahlen mit Papier und Bleistift.
    • – Daher bestehen gleichzeitig die von der Wahl mit Papier und Bleistift bekannten Vorzüge in wenigstens gleichem Umfang wie bisher (Offenheit des Ablaufs, Überschaubarkeit, jederzeitige spätere Nachprüfbarkeit).
    • – Da die Wahlbox unmittelbar nach Abschluss der Wahl ohne weitere Arbeit mit den Wahlzetteln versiegelt wird, sind Manipulationen an den Wahlzetteln praktisch ausgeschlossen.
    • – Für eventuell gewünschte spätere Überprüfungen der Wahl sind erheblich bessere Voraussetzungen gegeben als bisher. Insbesondere kann jederzeit nach der Wahl das Siegel der Wahlbox entfernt und ein Vergleich zwischen dem Inhalt der Wahlbox und dem Inhalt des Speichers für endgültige Wahlentscheidungen sowie dem zum Abschluss der Wahl erstellten und unterschriebenen Ausdruck erfolgen. (Ein Archivieren der Unterlagen ist eine Selbstverständlichkeit.) Es handelt sich hierbei um eine echte Überprüfung, da die Wahlbox unmittelbar nach Schließung des Wahllokals versiegelt wurde und über die Kennzahl auf dem Ausdruck überprüfbar ist, ob der Inhalt des Speichers für endgültige Wahlentscheidungen verändert wurde.
    • – Es sollte festgelegt werden, dass nach jeder Wahl entsprechende Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Die Manipulationssicherheit würde dadurch zusätzlich erheblich verbessert.
    • – Durch eingehende Aufklärung der Bürger über das Verfahren beim Ablauf der Wahl sollte es möglich sein, Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit dieses Ablaufs völlig zu beseitigen. Bedenken gegen den Einsatz eines "Wahlcomputers" entbehren jetzt nachweisbar jeder Grundlage. Manipulationen können mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, weil eine absolut sichere Überprüfung auch jederzeit nach der Wahl noch möglich ist. Das Verfahren ist dadurch sogar deutlich sicherer als das bisherige Verfahren mit Papier und Bleistift.
    • – Durch Nutzung maschinenlesbarer Wahlzettel lässt sich eine nachträgliche Wahlprüfung sogar mit nur geringern Aufwand automationsgestützt durchführen.

Claims (10)

  1. Vorrichtung zur automationsgestützten Durchführung einer Wahl a) mit Verarbeitungslogik, die es ermöglicht, einen Ablauf entsprechend den Anforderungen der Wahl sicherzustellen, b) mit einem Speicher, in den die für die Wahl vorgegebenen Alternativen gespeichert sind und der Bereiche zum Speichern der in den Wahlvorgängen getroffenen vorläufigen und endgültigen Wahlentscheidungen enthält, c) mit einer Eingabevorrichtung, über die eine Wahlentscheidung eingegeben werden kann, wobei jede Wahlentscheidung zunächst als vorläufige Wahlentscheidung in einem der Wahlkabine zugeordneten Teil des Speichers für vorläufige Wahlentscheidungen gespeichert wird und d) mit einem Drucker, über den jede vorläufige Wahlentscheidung als Wahlzettel ausgedruckt wird dadurch gekennzeichnet, e) dass die Vorrichtung über eine Steuerleitung verfügt, die sie mit dem Wahlleiter/der Wahlleiterin verbindet, f) dass jede vorläufige Wahlentscheidung erst nach einer entsprechenden Anweisung, die über die Steuerleitung eingegeben werden muss, als endgültige Wahlentscheidung in den Speicher für endgültige Wahlentscheidungen übernommen wird und g) dass mit der endgültigen Wahlentscheidung nach vorhergehender Kontrolle durch den/die Wählerin) der gedruckte Wahlzettel in eine Wahlbox der Vorrichtung eingebracht wird.
  2. Vorrichtung nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass der der Wahlkabine zugeordnete Teil des Speichers für vorläufige Wahlentscheidungen gelöscht wird bei Übernahme von dessen Inhalt als endgültige Wahlentscheidung.
  3. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2 dadurch gekennzeichnet, dass es für jede Wahlkabine einen Kabinenschlüssel gibt, der in der Wahlkabine erforderlich ist, um die Eingebevorrichtung benutzen zu können und den Drucker zu aktivieren und der bei der Eingabe einer Anweisung über die Steuerleitung bestimmt, auf welche Wahlkabine sich diese Anweisung bezieht.
  4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 dadurch gekennzeichnet, dass jeder Wahlzettel mit einem eindeutigen Kennzeichen versehen wird, das keine Zusatzinformation enthält und insbesondere keine Rückschlüsse auf Zeitpunkt oder Reihenfolge der Eingaben ermöglicht.
  5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4 dadurch gekennzeichnet, dass die Kennzeichen maschinenlesbar gedruckt werden.
  6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5 dadurch gekennzeichnet, dass die Wahlzettel maschinenlesbar gedruckt werden.
  7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6 dadurch gekennzeichnet, dass die endgültigen Wahlentscheidungen in der Vorrichtung jeweils zusammen mit den ihnen auf den Wahlzetteln zugeordneten Kennzeichen gespeichert werden.
  8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 dadurch gekennzeichnet, dass dem Speicher für endgültige Wahlentscheidungen nach Abschluss der Wahl eine Kennzahl als elektronische Unterschrift zugeordnet wird, die jede Änderung des Inhalts erkennbar macht.
  9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 dadurch gekennzeichnet, dass nach Abschluss der Wahl über einen der angeschlossenen Drucker ein Ausdruck erstellt wird, der das Wahlergebnis und die Kennzahl nach Anspruch 8 enthält, falls diese errechnet wurde.
  10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9 dadurch gekennzeichnet, dass der Speicher für endgültige Wahlentscheidungen der Vorrichtung nach Abschluss der Wahl entnommen werden kann.
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