Diskussion:Anfechtungsklage
Allgemeines
[Quelltext bearbeiten]Anfechtungsklagen gibt es nicht nur im Verwaltunsrecht, sondern z.B. auch im Zivilrecht, so zum Beispiel auch im Gesellschaftsrecht. --Frankie 08:28, 8. Apr. 2008 (CEST) - und weiteren Rechtsbereichen wie Familien-, Ern-, Wohnungseigentums-, Gläubigerschutz- (Konkurs) und Steuerverfahrensrecht (FGO). -- KlausB 10:04, 18. Juli 2008 (CEST) - außerdem im sgg!! (nicht signierter Beitrag von 193.197.34.252 (Diskussion | Beiträge) 11:48, 8. Mär. 2010 (CET))
- Wie wäre es mit einer Begriffsklärungsseite auf der dann Links zu den einzelnen Anfachtungsklagen (also verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage, aktienrechtliche Anfechtungsklage steuerrechtliche Anfechtungsklage usw.) sind? So hätte man die verschiedenen Klagearten getrennt. --Claranch (Diskussion) 18:46, 23. Nov. 2012 (CET)
Verwaltungsrecht
[Quelltext bearbeiten]Die verwaltungsprozessualen Handlungen sind mit dem materiellen Verwaltungsrecht derart eng verknüpft, dass es keinen Sinn macht, diese von dem übrigen Verwaltungsrecht zu trennen. Vielmehr ist die Anfechtungsklage nur gerichtlicher Rechtsbehelf gegen den belastenden Verwaltungsakt oder die isoliert angefochtene Nebenbestimmung. --172.177.58.91 07:11, 10. Sep 2004 (CEST)
- Welche Konsequenzen sollen sich Deines Erachtens aus Deiner Auffassung ableiten? -- Stechlin 07:14, 10. Sep 2004 (CEST)
- M.E. sollten die Verwaltungsprozessualen Einträge neben dem Verfahrensrecht in die materiellrechtliche Kategorie Verwaltungsrecht eingeordnet werden. --172.177.58.91 07:19, 10. Sep 2004 (CEST)
- Dem kann ich nicht zustimmen. Welcher materiell-rechtliche Gehalt wird in einem sachgeechten Artikel zur Anfechtungsklage denn erklärt? Verwaltungsakt, Nebenbestimmung und Bestandskraft können materiell-rechtlich verstanden und erörtert werden, aber die Klage ist nun einmal ein genuin verfahrensrechtliches Phänomen. Auch die Strafklage wäre im Sinne Deiner Auffassung "nur" Reaktion auf die Straftat, die Zivilklage "nur" gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs. Die Kategorisierung von Anfechtungsklage ist daher korrkterweise nach Verfahrensrecht oder einer geeigneten Unterkategorie vorzunehmen (ich überlege noch, wie ich die weiteren Anfechtungsklagen des Zivilrechts oder der Finanzgerichtsbarkeit hier integriere). -- Stechlin 07:24, 10. Sep 2004 (CEST)
Im übrigen gibt es die Anfechtungsklage nicht nur im Verwaltunsrecht, sondern zum Beispiel auch im Gesellschaftsrecht. Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft können durch eine Anfechtungsklage - und nur durch eine solche -, die vor dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Landgericht zu erheben ist, angefochten werden (§ 246 AktG). franz 539
Falsche Paragraphenangabe
[Quelltext bearbeiten]BITTE ÄNDERN: Die Rechtsgrundlage für Anfechtungsklagen ist nicht § 243 Nr. 5 AktG, sondern § 241 Nr. 5 AktG (nicht signierter Beitrag von 193.175.21.66 (Diskussion) 20:46, 25. Apr. 2014 (CEST))
- Ist erledigt. Hatte ich seinerzeit auch so eingefügt, wurde aber im Laufe der Zeit wohl abgeändert.--Losdedos (Diskussion) 20:57, 25. Apr. 2014 (CEST)