Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist eine Klageart in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz. Im Gesellschaftsrecht wird die Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Eigentümerversammlung bei Eigentumswohnungen ebenfalls als Anfechtungsklage bezeichnet.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gerichtsverfassungsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wahlanfechtungsklage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ist bei der Wahl des Präsidiums ein Gesetz verletzt worden, so kann von den Richtern auf Lebenszeit und den Richtern auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags die Wahl angefochten werden (vergleiche § 21b GVG).
Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Deutschland unterscheidet man die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen durch einen Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners (dann Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO) und die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen einzelnen Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz (vergleiche § 72a/§ 119a GVG).
Nicht anfechtbaren Urteile in Strafsachen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters (vergleiche § 121 GVG).
Anfechtung einer Todeserklärung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen (vergleiche § 138 GVG).
Anfechtungssachen in Rechtshilfesachen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird eine verbotene Ablehnung des Ersuchens eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof (vergleiche § 159 GVG).
Zivilprozessrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten (vergleiche § 232 ZPO). Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, enthalten und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen (vergleiche § 340 ZPO). Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§ 348, § 348a ZPO) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349 ZPO) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer (vergleiche § 350 Rechtsmittel ZPO).
Ein anfechtbarer Beschluss der ersten Instanz hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten (§ 522 ZPO).
Anfechtung von Prozesskostenentscheidungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Vaterschaftsanfechtungsklage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so ist bis zur Entscheidung des Rechtsstreits von der Aufhebbarkeit einer Ehe das Verfahren auszusetzen (vergleiche § 152/§ 153 ZPO).
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Ausspruch des Gerichts über Dauer und eventuelle Änderungen der Vertragsbedingungen der Fortsetzung eines Mietverhältnis, der in einer Streitigkeit zwischen Vermieter und Mieter oder Mieter und Untermieter aufgrund unbegründeten Räumungsanspruchs, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, ist anfechtbar (vergleiche § 308a ZPO).
Wiederaufnahme des Verfahrens
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen (§ 578 ZPO). Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage folgendes enthalten: die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes, die Angabe der Beweismittel sowie die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde (§ 588 ZPO). Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt (§ 589 ZPO).
Einstweilige Anordnungen im Urteil
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Anfechtung einer Entscheidung über die einstweilige Anordnungen im Urteil in der Berufungsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 770 ZPO).
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden (§ 1080 ZPO).
Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel (aus einem nach der Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf [§ 1093 ZPO]) entsprechend (§ 1111 ZPO).
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012) IST § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels ZPO entsprechend anzuwenden:
Strafprozessrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bekanntmachung einer Entscheidung: Rechtsmittelbelehrung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen (§ 34 StPO). Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren (§ 35a StPO).
Bestellungsverfahren eines Pflichtverteidigers
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 142 StPO). Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 143 StPO). Beschlüsse über Verteidigerwechsel sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 143a StPO).
Einstellungsbescheid
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung (§ 171 StPO).
Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen. Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar (§ 206a StPO).
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wird ein Strafgesetz nach der Beendigung einer Tat geändert und betrifft das Verfahren eine Tat, die nach dem alten Recht strafbar war, aber nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar ist, stellt das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss ein. Dieser Beschluss kann sofort durch Beschwerde angefochten werden (§ 206b StPO).
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hält ein Gericht die Zuständigkeit eines höheren Gerichts für gegeben, übermittelt es die Akten und das höhere Gericht entscheidet per Beschluss, ob es die Sache übernimmt. Die Anfechtungsklage des Beschlusses ist gegen das Beschwerdegericht zu stellen (§ 270 StPO).
Zulässigkeit der Beschwerde
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Beschwerde ist gegen alle Entscheidungen der Gerichte im ersten Rechtszug, im Berufungsverfahren sowie gegen Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und anderer beauftragter Richter zulässig, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (§ 304 StPO).
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Revisionsgericht prüft auch vorangegangene Entscheidungen, die dem Urteil zugrunde liegen, außer sie sind unanfechtbar oder mit sofortiger Beschwerde anfechtbar (§ 336 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen (§ 344 StPO).
Adhäsionsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Verletzte oder sein Erbe kann im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen, wenn dieser aus der Straftat resultiert und noch nicht anderweitig gerichtlich verfolgt wird (§ 403 StPO). Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten (§ 406 StPO).
Gesellschaftsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Darüber hinaus gibt es Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht. Mittels dieser kann die Aufhebung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG, KGaA, oder SE begehrt werden, wenn gerügt werden soll, dass diese gegen Satzung oder Gesetz verstoßen. Das Aktiengesetz sieht Anfechtungsklagen in § 241 Nr. 5, § 246 AktG vor. Wiegt der Verstoß so schwer, dass der Beschluss für nichtig erachtet wird, ist eine Nichtigkeitsklage nach § 241 zu erheben. Auf förmlich festgestellte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH werden die Vorschriften über die Anfechtungsklage analog angewandt. Bei nicht förmlich festgestellten Beschlüssen ist hingegen die Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft.
Das Gericht kann gemäß § 44 Abs. 1 WEG auf Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage).
Verwaltungsprozessrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO vor dem Verwaltungsgericht ist statthaft, wenn Klageziel die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes ist. Dabei handelt es sich um eine sogenannte klageartabhängige Sachurteilsvoraussetzung. Mitunter wird auch von einer Aufhebungsklage gesprochen, wozu auch isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen gehören. Eine solche Nebenbestimmung wäre z. B. bei einer Baugenehmigung die damit verbundene Bedingung auf Zahlung noch ausstehender kommunaler Abgaben. In dem Fall wäre Letzteres isoliert anfechtbar. Erledigung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, insbesondere wenn eine Rücknahme vorliegt oder die regelnde Wirkung aus anderen Gründen verloren hat. In Betracht kommen Zeitablauf, Tod des Adressaten bei höchstpersönlichen Verwaltungsakten oder der Wegfall des Regelungsobjekts, nicht jedoch der Vollzug des Verwaltungsaktes. Gegen schlichtes Verwaltungshandeln, sogenannte Realakte, ist die Anfechtungsklage nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den behördlichen Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 Absatz 1 Nr. 1 VwGO oder der Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 79 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 VwGO. Das bedeutet, dass gemäß §§ 68 ff., 73 VwGO ein erfolgloses Vorverfahren – soweit nicht ausnahmsweise entbehrlich – durchgeführt worden ist. Das kann aber auch bedeuten, dass die Widerspruchsbehörde untätig geblieben ist, was gemäß § 75 VwGO eine Anfechtungsklage in Gestalt Untätigkeitsklage nach sich ziehen kann, weil eine Beschwer beim Beschwerdeführer verblieben ist. Die Anfechtungsklage ist Gestaltungsklage, weil das Gerichtsurteil unmittelbar kassatorisch auf die Rechtslage einwirkt. Eine Umsetzung des Urteils durch die Verwaltung entfällt deshalb. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage nur gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung statthaft ist.
Klagebefugnis besteht bei Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte des Klägers, wozu substantiiert vorzutragen ist. Die herrschende Meinung vertritt dazu die sogenannte „Möglichkeitstheorie“, die es dem Gericht als möglich erscheinen lassen muss, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt ist. Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung werden nach der sogenannten „Schutznormtheorie“ betrachtet. Erforderlich ist bei der Drittanfechtungsklage die substantiierte Behauptung der Verletzung eines Grundrechts beziehungsweise einer einfachgesetzlichen Norm, die den Kläger als Teil eines hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem angegriffenen Verwaltungsakt schützen will.
Gemäß § 113 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. die Bekanntgabe des Widerspruchs- bzw. des Ausgangsbescheids bei Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Abgegrenzt zur Verpflichtungsklage: dort kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird ( ), ist die Anfechtungsklage zulässig.
Steuerrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Anfechtungsklage hat Bedeutung auch für die Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie richtet sich gegen belastende Verwaltungsakte (§ 40 Abs. 1 FGO). Das Gericht hebt den angefochtenen Verwaltungsakt selbst ganz oder teilweise auf, wenn die Klage erfolgreich ist (§ 100 Abs. 1 FGO). Auch hier handelt es sich um eine Gestaltungsklage, denn das Gericht gestaltet die Rechtslage unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung durch die Verwaltung bedarf.
Sozialrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht in § 54 Abs. 1 SGG die auf Aufhebung (1. Fall) oder Abänderung (2. Fall) eines Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage als Klageart vor.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zur Einführung:
- Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. Beck Verlag, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7, S. 196–265; 385–415.
- Martini: Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination. 4. Aufl. 2008, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
- Schenke: Verwaltungsprozessrecht. 11. Auflage 2007, S. 60 ff., ISBN 978-3-8114-3545-2
- Praxis-Kommentare:
- Kopp/Schenke: Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar. 14. Aufl. 2005, § 42 Abs. 1, ISBN 3-406-49876-0
- Redeker/v. Oertzen: Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar. 14. Aufl. 2004, § 42 Abs. 1, ISBN 3-17-018041-X
- Tipke/Kruse: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Kommentar). Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, ISBN 3-504-22124-0.
- Gräber, FGO, 7. Aufl.
- Zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage:
- Tielmann: Die Anfechtungsklage – ein Gesamtüberblick unter Berücksichtigung des UMAG in: Wertpapiermitteilungen 2007, S. 1686–1693.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ausführliche Prüfungsordnung einer verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage in OpinioIuris/Shajkovci: Anfechtungsklage – Schema.
- Allgemeine Kurzerläuterung zu verschiedenen Typen von Anfechtungsklagen (extern, deutsch, Rechtslexikon24).