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DE202014103215U1 - Elektronisches, visuelles Gerät, das eine flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, ein flexibles beziehungsweise biegbares Gehäuse mit mindestens einem Gelenk/Scharnier und ein Regel-/Steuerungssystem besitzt - Google Patents

Elektronisches, visuelles Gerät, das eine flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, ein flexibles beziehungsweise biegbares Gehäuse mit mindestens einem Gelenk/Scharnier und ein Regel-/Steuerungssystem besitzt Download PDF

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DE202014103215U1
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Abstract

Elektronisches, visuelles Gerät, das eine flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, ein flexibles beziehungsweise biegbares Gehäuse mit mindestens einem Gelenk/Scharnier und ein Regel-/Steuerungssystem besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass die Krümmung des elektronischen, visuellen Gerätes um mehr als 45 Grad verändert werden kann, und dass das flexible beziehungsweise biegbare Gerätegehäuse mindestens einen Feststellmechanismus besitzt, damit es in mindestens einer Stellung arretiert werden kann, und dass das elektronische, visuelle Gerät mindestens einen berührungslosen 3D-Aufnehmer für die Steuerung des Gerätes und der mit dem Gerät wiedergegebenen veränderlichen Informationen besitzt.

Description

  • Elektronisches, visuelles Gerät, das eine flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, ein flexibles beziehungsweise biegbares Gehäuse mit mindestens einem Gelenk/Scharnier und ein Regel-/Steuerungssystem besitzt
  • Bekannt sind Fernsehgeräte, die ein Gerätegehäuse mit einer flexiblen beziehungsweise biegbaren Anzeige sowie eine Vorrichtung besitzen, mit der die Anzeige gebogen werden kann, sodass der Abstand der Bildpunkte zu einer/einem mittig sitzenden Betrachterin/Betrachter möglichst gleich groß ist. Solche Fernsehgeräte können zudem 2D-Kameras besitzen, um ein Gerät durch Gesten zu steuern, und auch Mikrofone aufweisen, um ein Gerät durch gesprochene Befehle zu steuern oder sie für die Kommunikation mit anderen Personen zu nutzen.
  • Bekannt ist außerdem ein Prototyp eines Fernsehers mit einer festen 3D-Anzeige der um 90 Grad gebogen war.
  • Auch sind verschiedene Designkonzepte von mobilen Computersystemen bekannt, die ein Gerätegehäuse mit einer flexiblen beziehungsweise biegbaren Anzeige sowie eine Vorrichtung besitzen, mit der das Computersystem gebogen werden kann. Dies kann entweder nur an bestimmten Stellen des Gehäuses oder über die gesamte Breite beziehungsweise Länge des Computersystems getan werden. Wie der Falt- beziehungsweise Biegemechanismus realisiert wird oder wie die flexible beziehungsweise biegbare Anzeige in einer bestimmten Stellung gehalten wird, wird in den meisten Fällen nicht im Detail erklärt, sondern man weist lediglich auf die Flexibilität der Konstruktion und der Anzeige sowie auf das äußere Design und die Anwendung der mobilen Computersysteme hin.
  • Ein elektronisches, visuelles Gerät, das eine Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, ein Gehäuse und ein Regel-/Steuerungssystem sowie einen 3D-Aufnehmer und einen Feststellmechanismus besitzt und sich um mehr als 45 Grad biegen lässt, ist nicht bekannt.
  • Der im Schutzanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, ein elektronisches, visuelles Gerät mit einer flexiblen beziehungsweise biegbaren Anzeige, einem flexiblen beziehungsweise biegbaren Gehäuse mit Feststellmechanismus, einem Regel-/Steuerungssystem und einem 3D-Aufnehmer zu schaffen, das das Bedienen des Gerätes sowie das Betrachten und Benutzen der dargestellten veränderlichen Informationen durch die Positionierung und Bewegung einer Benutzerin/ eines Benutzers in drei räumlichen Dimensionen ermöglicht.
  • Dieses Problem wird mit den im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelöst.
  • Mit der Erfindung wird erreicht, dass ein elektronisches, visuelles Gerät mit einer flexiblen beziehungsweise biegbaren Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, einem Gehäuse, das flexible beziehungsweise biegbar ist und einen Feststellmechanismus besitzt, einem Regel-/Steuerungssystem sowie einem 3D-Aufnehmer konstruiert werden kann, dass sich um mehr als 45 Grad biegen lässt und zusätzlich die folgenden Vorteile bietet. So können die Funktionen des Gerätes gesteuert werden, indem durch den 3D-Aufnehmer die Positionen und die Bewegungen von dem gesamten Körper oder nur von einzelnen Körperteilen, wie zum Beispiel die Hand, der Kopf oder die Augen, einer Benutzerin/eines Benutzers im Raum erfasst werden und dann an das Regel-/Steuerungssystem weitergegeben werden. Genauso kann eine Benutzerin/ein Benutzer mit den dargestellten veränderlichen Informationen interagieren oder Anwendungen benutzen.
  • Zudem kann durch den Feststellmechanismus das entweder horizontal oder vertikal gebogene Gerät so eingestellt werden, dass das Betrachten der Anzeige durch einen bestimmten Betrachtungswinkel verbessert wird und die Anwendung des Gerätes vereinfacht wird, da eine Benutzerin/ein Benutzer das Gerät nicht in einer bestimmten Stellung halten muss. Auch werden bestimmte Anwendungen ermöglicht, die einen solchen Feststellmechanismus benötigen.
  • Außerdem lässt sich das elektronische, visuelle Gerät im zusammengefalteten Zustand einfacher verstauen und transportieren.
  • Des Weiteren ergeben sich insbesondere bei einer stark gebogenen Einstellung von ungefähr 90 Grad visuelle, zwei- und dreidimensionale Effekte, die zusammen mit dem Einsatz des 3D-Aufnehmers grundlegend neue Möglichkeiten des Betrachtens und Benutzens von elektronischen, visuellen Geräten darstellen.
  • Weitere Vorteile ergeben sich aus den folgenden besonderen Ausführungen der Erfindung.
  • Der Schutzanspruch 2 erlaubt die Konstruktion eines Gerätegehäuses, dass das Öffnen und Schließen des Gerätes ohne Ausübung von Druck und Spannung auf eine an oder in dem Gehäuse befestigten flexiblen beziehungsweise biegbaren Anzeige möglich ist.
  • Zudem wird das Unterschreiten des maximal zulässigen Biegeradius einer verbauten flexiblen beziehungsweise biegbaren Anzeige verhindert. Somit wir durch den Schutzanspruch 2 vermieden, dass die Anzeige gedehnt, gestaucht oder sogar gebrochen wird.
  • Der Schutzanspruch 3, Schutzanspruch 4 und Schutzanspruch 5 erlaubt die Konstruktion eines Feststellmechanismus eines Gerätegehäuses auf verschiedene Weisen.
  • Der Schutzanspruch 6 ermöglicht eine komfortablere Einstellung der Krümmung des elektronischen, visuellen Gerätes, was insbesondere bei groß dimensionierten Ausführungen von Vorteil ist.
  • Der Schutzanspruch 7, Schutzanspruch 8, Schutzanspruch 9 erlaubt die Konstruktion von verschiedenen Varianten des elektronischen, visuellen Gerätes, die unterschiedliche Funktionen und Anwendungen ermöglichen.
  • Die unterschiedlichen technischen Ausprägungen der Anzeigen nach Schutzanspruch 10, Schutzanspruch 11 und Schutzanspruch 12 ermöglichen die Darstellung von dreidimensionalen Inhalten und die Nutzung des Gerätes für Anwendungen mit dreidimensionalen Inhalten.
  • Der Schutzanspruch 13, Schutzanspruch 14, Schutzanspruch 15 und Schutzanspruch 16 spezifiziert die grundlegenden unterschiedlichen Technologien der flexiblen beziehungsweise biegbaren Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen.
  • Der Schutzanspruch 17 erweitert das elektronische, visuelle Gerät zu einem Computersystem, das zusammen mit seiner Hauptplatine in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht ist.
  • Der Schutzanspruch 18 stellte eine besondere Konstruktionsweise des durch Schutzanspruch 17 erweiterten elektronischen, visuellen Gerätes dar.
  • Der Schutzanspruch 19 ermöglicht eine komplett flexible beziehungsweise biegbare Konstruktionsweise des elektronischen, visuellen Gerätes.
  • Der Schutzanspruch 20 stellte eine besondere Konstruktionsweise des durch Schutzanspruch 17 erweiterten elektronischen, visuellen Gerätes dar.
  • Der Schutzanspruch 21 und Schutzanspruch 22 dient der einfacheren Handhabung des elektronischen, visuellen Gerätes durch die Benutzerin/den Benutzer.
  • Der Schutzanspruch 23 spezifiziert den physikalischen Typ des in Schutzanspruch 22 genannten berührungslosen Aufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 24 erlaubt das elektronische, visuelle Gerät und die von ihm wiedergegebenen veränderlichen Informationen durch eine 2D-Kamera per Körperbewegungen zu steuern. Auch kann die 2D-Kamera an der Vorderseite zur Kommunikation mit anderen Personen durch die Videotelefonie genutzt werden.
  • Der Schutzanspruch 25 erlaubt zweidimensionale Bilder und Filme mit dem elektronischen, visuellen Gerät aufzunehmen.
  • Der Schutzanspruch 26 spezifiziert den physikalischen Typ des in Schutzanspruch 1 genannten berührungslosen 3D-Aufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 27 erlaubt das elektronische, visuelle Gerät und die von ihm wiedergegebenen veränderlichen Informationen durch eine 3D-Kamera per Körperbewegungen zu steuern. Auch kann die 3D-Kamera an der Vorderseite zur Kommunikation mit anderen Personen durch die Videotelefonie genutzt werden.
  • Der Schutzanspruch 28 erlaubt dreidimensionale Bilder und Filme mit dem elektronischen, visuellen Gerät aufzunehmen.
  • Der Schutzanspruch 29, Schutzanspruch 30, Schutzanspruch 31 und Schutzanspruch 32 spezifiziert den Typ und die Funktionsweise des in Schutzanspruch 26 genannten berührungslosen, optischen 3D-Aufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 33 spezifiziert den physikalischen Typ des in Schutzanspruch 22 genannten berührungslosen Aufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 34 erlaubt das elektronische, visuelle Gerät und die von ihm wiedergegebenen veränderlichen Informationen durch ein 2D-Mikrofon per Körperbewegungen auf der Basis von Ultraschall zu steuern. Auch kann das 2D-Mikrofon an der Vorderseite zur Kommunikation mit anderen Personen durch die Telefonie genutzt werden.
  • Der Schutzanspruch 35 erlaubt akustische Signale mit dem elektronischen, visuellen Gerät aufzunehmen.
  • Der Schutzanspruch 36 spezifiziert den physikalischen Typ des in Schutzanspruch 1 genannten berührungslosen 3D-Aufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 37 erlaubt das elektronische, visuelle Gerät und die von ihm wiedergegebenen veränderlichen Informationen durch eine 3D-Mikrofon per Körperbewegungen auf der Basis von Ultraschall zu steuern. Auch kann das 3D-Mikrofon an der Vorderseite zur Kommunikation mit anderen Personen durch die Telefonie genutzt werden.
  • Der Schutzanspruch 38 erlaubt dreidimensionale, akustische Signale mit dem elektronischen, visuellen Gerät aufzunehmen.
  • Der Schutzanspruch 39, Schutzanspruch 40, Schutzanspruch 41 und Schutzanspruch 42 spezifiziert den Typ und die Funktionsweise des in Schutzanspruch 36 genannten berührungslosen, akustischen 3D-Aufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 43 bietet die Möglichkeit, dass das elektronische, visuelle Gerät und die von ihm dargestellten Inhalte zum einen durch die von einem berührungslosen Aufnehmer gelieferten Daten über die Position und Bewegung des Gerätes selber gesteuert werden können, und zum anderen dass durch die Messung der veränderten Lage des Gerätes in Relation zu der Position einer Benutzerin/eines Benutzers ein bestimmter visueller Effekt gesteigert beziehungsweise aufrecht erhalten werden kann.
  • Der Schutzanspruch 44 spezifiziert den Typ des in Schutzanspruch 43 genannten Bewegungsaufnehmers.
  • Der Schutzanspruch 45 und Schutzanspruch 46 ermöglicht verschiedene Konstruktionsweisen des in Schutzanspruch 43 genannten Bewegungsaufnehmers, die auf Kombinationen von mehreren Inertialsensoren zu einer inertialen Messeinheit basieren. Hierdurch wird ermöglicht, dass das elektronische, visuelle Gerät, seine Anzeige und die von der Anzeige wiedergegebenen veränderlichen Informationen durch die Bewegung des Gerätes selber gesteuert werden können. Je nach Anzahl und Typ der Inertialsensoren können die Beschleunigungen eines Gerätes sogar in sechs Freiheiten gemessen werden.
  • Der Schutzanspruch 47 und Schutzanspruch 48 dient dazu das elektronische, visuelle Gerät mit einer Quelle für elektromagnetische Wellen/Strahlen zu konstruieren, um die Aufnahme von optischen Signalen durch den beziehungsweise die berührungslosen, optischen Aufnehmer zu verbessern.
  • Der Schutzanspruch 49 dient dazu das elektronische, visuelle Gerät mit einer Quelle für mechanische Wellen/Strahlen zu konstruieren, um die Wiedergabe von akustischen Signalen durch den beziehungsweise die berührungslosen, akustischen Aufnehmer zu verbessern.
  • Der Schutzanspruch 50 dient zur Wiedergabe von Geräuschen.
  • Der Schutzanspruch 51 und Schutzanspruch 52 erlaubt die Kommunikation und den Datenaustausch des elektronischen, visuellen Gerätes zu weiteren elektrisch betriebenen Geräten, wie zum Beispiel stationären Computersystemen, mobilen Computern, Mobiltelefonen und digitalen Armbanduhren.
  • Der Schutzanspruch 53 und Schutzanspruch 54 dient zur Versorgung des elektronischen, visuellen Gerätes mit elektrischer Energie.
  • Der Schutzanspruch 55 bietet die Möglichkeit das elektronische, visuelle Gerät so zu konstruieren, dass es unabhängig von einer externen Stromversorgung funktioniert.
  • Der Schutzanspruch 56 erlaubt das elektronische, visuelle Gerät so zu konstruieren, dass es über die gesamte Breite beziehungsweise Länge flexibel beziehungsweise biegbar ist.
  • Der Schutzanspruch 56 ermöglicht zudem eine komplett flexible beziehungsweise biegbare Konstruktionsweise des elektronischen, visuellen Gerätes.
  • Ausführungsbeispiel
  • Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung wird anhand der 1 bis 5 erläutert. Es zeigt:
  • 1 elektronisches, visuelles Geräte mit Gelenk/Scharnier, geschlossen und mit Anzeige außen
  • 2 elektronisches, visuelles Geräte mit Gelenk/Scharnier, geschlossen und mit Anzeige innen
  • 3 elektronisches, visuelles Geräte mit Gelenk/Scharnier, geöffnet
  • 4 elektronisches, visuelles Geräte, geschlossen und mit Anzeige außen und sich berührenden Gehäuseteilen
  • 5 elektronisches, visuelles Geräte mit Gelenk/Scharnier, geöffnet und mit Anzeige und Stereokamera.
  • In der 1 ist ein elektronisches, visuelles Gerät im geschlossenen Zustand 1 mit Gehäuseteil 2, Gehäuseteil 3 und Gelenk/Scharnier 4 als Schnittbild von der Seite dargestellt.
  • In der 2 ist ein elektronisches, visuelles Gerät im geschlossenen Zustand 1 mit Gehäuseteil 2, Gehäuseteil 3 und Gelenk/Scharnier 4 als Schnittbild von der Seite dargestellt.
  • In der 3 ist ein elektronisches, visuelles Gerät im geöffneten Zustand 1 mit Gehäuseteil 2, Gehäuseteil 3 und Gelenk/Scharnier 4 als Schnittbild von der Seite dargestellt.
  • In der 4 ist ein elektronisches, visuelles Gerät im geschlossenen Zustand 1 mit Gehäuseteil 2, Gehäuseteil 3 und Gelenk/Scharnier 4 als Schnittbild von der Seite so dargestellt, dass sich die zwei Gehäuseteile berühren.
  • In der 5 ist ein elektronisches, visuelles Gerät im geöffneten Zustand 1 mit Gehäuseteil 2, Gehäuseteil 3, Gelenk/Scharnier 4, Anzeige 6, erstes Objektiv der Stereokamera 7, zweites Objektiv der Stereokamera 8, Lautsprecher 9 und Mikrofon 10 als Draufsicht dargestellt.

Claims (56)

  1. Elektronisches, visuelles Gerät, das eine flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen, ein flexibles beziehungsweise biegbares Gehäuse mit mindestens einem Gelenk/Scharnier und ein Regel-/Steuerungssystem besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass die Krümmung des elektronischen, visuellen Gerätes um mehr als 45 Grad verändert werden kann, und dass das flexible beziehungsweise biegbare Gerätegehäuse mindestens einen Feststellmechanismus besitzt, damit es in mindestens einer Stellung arretiert werden kann, und dass das elektronische, visuelle Gerät mindestens einen berührungslosen 3D-Aufnehmer für die Steuerung des Gerätes und der mit dem Gerät wiedergegebenen veränderlichen Informationen besitzt.
  2. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Gelenk/Scharnier des Gerätegehäuses mindestens zwei Elemente besitzt, die auf einer ihrer Seiten wie Gelenke/Scharniere und auf ihrer anderen gegenüberliegenden Seite durch einen Faltmechanismus miteinander verbunden sind, und die durch ihre Länge, Breite und Stärke den Öffnungs- und Schließwinkel sowie den Biegeradius des Gehäuses bestimmen.
  3. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Feststellmechanismus mindestens eine Feder besitzt, die das Gelenk/Scharnier des Gehäuses in mindestens einer Stellung arretiert.
  4. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Feststellmechanismus mindestens ein Element besitzt, das aus einem Material hergestellt ist, das sich permanent die Form des Gelenks/Scharniers des Gehäuses einprägt, um das Gehäuses in seiner letzten Stellung zu arretieren.
  5. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Feststellmechanismus eine Vorrichtung, die eine durch eine Feder nach außen gedrückte Kugel in Position hält, und mindestens einen Streifen mit mindestens einer Mulde besitzt, die so im oder am Gerätegehäuse angeordnet sind, dass der Streifen beim Bewegen von einem der Gehäuseteile mitbewegt wird und die Kugel dabei über den Streifen rollt, sodass das Gelenk/Scharnier des Gehäuses in jeweils der Stellung arretiert wird, in der die Kugel durch die Feder in die Mulde beziehungsweise in eine der Mulden des Streifens gedrückt wird.
  6. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Geräte mindestens einen elektrischen Stellmotor besitzt, um die Stellung des flexiblen beziehungsweise biegbaren Gehäuses zu verändern.
  7. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen eine transparente Anzeige ist.
  8. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen eine berührungssensitive Anzeige ist.
  9. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen eine mehrschichtige Anzeige ist, die aus mindestens zwei individuell steuerbaren, aktiven Anzeigen besteht.
  10. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen eine autostereoskopische Anzeige ist.
  11. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung von veränderlichen Informationen eine 3D-Anzeige ist, die zum Betrachten eine spezielle Brille benötigt, damit jedes Auge einer Betrachterin/eines Betrachters das entsprechende Bild sieht und so ein 3D-Effekt im Gehirn erzeugt wird.
  12. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 10 und Schutzanspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die autostereoskopische Anzeige des Gerätes mindestens zwei individuell steuerbare, aktive Anzeigen als Schichten, einen berührungslosen Aufnehmer an der Vorderseite des Gerätes und ein Regel-/Steuerungssystem besitzt, das die Anzeigen durch den berührungslosen Aufnehmer steuert.
  13. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung auf der Licht- Emittierenden Diode (LED) basiert.
  14. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung auf der Laserdiode basiert.
  15. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung auf der Quantenpunktbasierten Diode (QD) basiert.
  16. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible beziehungsweise biegbare Vorrichtung zur optischen Signalisierung auf einem Film basiert, der aus einem optoelektronischen, phasenwechselnden Material basiert.
  17. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das elektronische, visuelle Gerät ein weiteres Computersystem zur Verarbeitung von Daten, Ausführung von Softwareanwendungen und Speicherung von Daten besitzt.
  18. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Regel-/Steuerungssystem des elektronischen, visuellen Gerätes und das weitere Computersystem in einem System integriert sind.
  19. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Regel-/Steuerungssystem des elektronischen, visuellen Gerätes eine flexible, elektronische Schaltung ist.
  20. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass das integrierte System zur Regelung/Steuerung als auch Verarbeitung von Daten eine flexible, elektronische Schaltung ist.
  21. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät mindestens einen berührungssensitiven Aufnehmer besitzt.
  22. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät mindestens einen weiteren berührungslosen Aufnehmer besitzt.
  23. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose Aufnehmer des Gerätes ein optischer 2D-Aufnehmer ist.
  24. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 23, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 2D-Aufnehmer eine 2D-Kamera an der Vorderseite des Gehäuses ist.
  25. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 23, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 2D-Aufnehmer eine 2D-Kamera an der Rückseite des Gehäuses ist.
  26. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose 3D-Aufnehmer des Gerätes ein optischer 3D-Aufnehmer ist.
  27. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 3D-Aufnehmer eine 3D-Kamera an der Vorderseite des Gehäuses ist.
  28. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 3D-Aufnehmer eine 3D-Kamera an der Rückseite des Gehäuses ist.
  29. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 3D-Aufnehmer eine Stereokamera ist.
  30. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 3D-Aufnehmer eine Kamera ist, die auf dem Laufzeitverfahren basiert.
  31. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 3D-Aufnehmer eine plenoptische Kamera beziehungsweise Lichtfeldkamera ist.
  32. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, optische 3D-Aufnehmer eine Kamera ist, die auf dem Verfahren des strukturierten Lichts basiert.
  33. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose 2D-Aufnehmer ein akustischer 2D-Aufnehmer ist.
  34. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 33, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 2D-Aufnehmer ein 2D-Mikrofon an der Vorderseite des Gehäuses ist.
  35. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 33, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 2D-Aufnehmer ein 2D-Mikrofon an der Rückseite des Gehäuses ist.
  36. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose 3D-Aufnehmer ein akustischer 3D-Aufnehmer ist.
  37. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 3D-Aufnehmer eine 3D-Mikrofon an der Vorderseite des Gehäuses ist.
  38. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 3D-Aufnehmer eine 3D-Mikrofon an der Rückseite des Gehäuses ist.
  39. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 3D-Aufnehmer ein Stereomikrofon ist.
  40. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 3D-Aufnehmer ein Mikrofon ist, das auf dem Laufzeitverfahren basiert.
  41. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 3D-Aufnehmer ein akustisches Schall-/Wellenfeldmikrofon ist.
  42. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose, akustische 3D-Aufnehmer ein Mikrofon ist, das auf dem Verfahren der strukturierten akustischen Welle basiert.
  43. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose Aufnehmer die Bewegungen des Gerätes erfasst.
  44. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 43, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose Bewegungsaufnehmer ein Inertialsensor ist.
  45. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 43, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose Bewegungsaufnehmer ein Beschleunigungssensor ist, der mit mindestens einem Drehratensensor zu einer inertialen Messeinheit kombiniert wird.
  46. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, Schutzanspruch 22 und Schutzanspruch 43, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungslose Bewegungsaufnehmer ein Beschleunigungssensor ist, der mit mindestens einem Gyroskop zu einer inertialen Messeinheit kombiniert wird.
  47. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät mindestens ein zusätzliches elektronisches Bauelement besitzt, das eine Quelle von elektromagnetischen Wellen/Strahlen ist.
  48. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 47, dadurch gekennzeichnet, dass die elektromagnetische Wellen-/Strahlenquelle Infrarotstrahlung aussendet.
  49. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät mindestens ein zusätzliches elektronisches Bauelement besitzt, das eine Quelle von mechanischen Wellen/Strahlen ist.
  50. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 49, dadurch gekennzeichnet, dass die mechanischen Wellenquelle ein Lautsprecher ist.
  51. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Computersystem des Gerätes eine drahtlose Kommunikationsschnittstelle zu weiteren elektrisch betriebenen Geräten auf der Basis der Infrarotstrahlung bietet.
  52. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das mobile Computersystem eine drahtlose Kommunikationsschnittstelle zu weiteren elektrisch betriebenen Geräten auf der Basis der Funktechnik bietet.
  53. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät einen kontaktbasierten Anschluss zu einer externen Stromversorgung besitzt.
  54. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät eine drahtlose Stromversorgung auf der Basis der Induktion besitzt.
  55. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät eine eigene Stromversorgung besitzt.
  56. Elektronisches, visuelles Gerät nach Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 55, dadurch gekennzeichnet, dass die eigene Stromversorgung des Gerätes ein flexibler beziehungsweise biegbarer Akkumulator ist.
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