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Die
Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur Vergebührung und
Zugangskontrolle in einem Kommunikationsnetzwerk gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und
14.
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Kommunikationsnetzwerke
bieten eine Vielzahl von Diensten an. Das Dienstspektrum in Kommunikationsnetzwerken
lässt sich
in vier Gruppen unterteilen:
- • Trägerdienste
- • Telekommunikationsdienste
- • Zusatzdienste
- • Mehrwertdienste
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Aufgabe
der Trägerdienste
ist der gesicherte Nachrichtentransport. Telekommunikationsdienste setzen
auf den Trägerdiensten
auf. Sie dienen der Kommunikation zwischen den Teilnehmern im Kommunikationsnetzwerk
oder können
als intelligente Dienste auch Leistungen für einzelne Teilnehmer erbringen.
Telekommunikationsdienste lassen sich weiter unterteilen in Sprachdienste
(Voice-Services) und Nicht-Sprachdienste (Non-Voice-Services). Die Sprachdienste hatten
lange Zeit den höchsten
Anteil an der Kommunikation, insbesondere in mobilen Kommunikationsnetzwerken.
Zu den Nicht-Sprachdiensten gehören
zum Beispiel Telefax, Short Message Service (SMS) oder allgemeine
Datenübertragung,
bei der über
das Kommunikationsnetzwerk eine Verbindung zwischen zwei Endgeräten hergestellt
wird.
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Zusatzdienste
sind an einen Telekommunikationsdienst gebunden und konzentrieren
sich auf das Fernsprechen. Häufig
benutzte Zusatzdienste sind beispielsweise Rufnummer-Identifizierung,
Anrufweiterschaltung, Anrufumleitung, Gebührenanzeige, (selektives) Sperren
oder Konferenzgespräche.
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Mehrwertdienste
sind Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers (Anbieter von Telekommunikationsdiensten)
oder eines Dienstanbieters, die über die
Standardfunktionen der Telekommunikation hinausgehen. Sie können kostenpflichtig
oder auch kostenfrei sein. Beispiele sind Übernahme von Flug- und Hotelreservierungen,
Stauvorhersagen, Börsennachrichten,
Pannenservice, Sekretariatsdienste oder Push-Dienste. Als Push-Dienst bezeichnet
man den Versand von Daten, wenn die Daten nicht auf Anfrage des
Empfängers
versandt werden (so genanntes Pollen), sondern die sendende Stelle
von sich aus die Daten an den Empfänger verschickt. Dazu bedarf es
eines Endgerätes,
das nicht nur selbst aktiv Anfragen stellen kann, sondern auch passiv
auf Anfragen wartet. Dies setzt eine ständige Verbindung mit dem Kommunikationsnetz
voraus. Ein Beispiel für
einen Push-Dienst ist ein abonnierbarer WAP-Dienst, der bedarfsorientiert
WAP-Seiten direkt auf das Endgerät,
zum Beispiel ein Mobiltelefon, sendet und so den Teilnehmer automatisch
mit den gewünschten
Informationen versorgt. Für
Netzwerkbetreiber und Dienstanbieter ist die Qualität der Mehrwertdienste ein
wichtiger Wettbewerbsfaktor.
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Hinsichtlich
mobiler Kommunikationsnetzwerke wachsen die technischen Möglichkeiten
für solche
Dienste in dem Maße,
wie Breitband-Übertragungstechniken
verfügbar
werden (UMTS bzw. GPRS). Durch die hohen Übertragungsraten wird auch
die Übertragung
von umfangreicheren Datenmengen wie zum Beispiel Digitalfotos oder
Videoclips möglich.
Dadurch steigt die Attraktivität
der Mehrwertdienste sowohl für
Teilnehmer im Kommunikationsnetzwerk als auch für Netzwerkbetreiber und Dienstanbieter.
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Für den Fall
von Internet Protocol (IP)-basierten Mehrwertdiensten wie zum Beispiel
multimedialen Informationsdiensten (Ergebnisse von Sportereignissen,
Nachrichten, Wetterinformationen etc.) oder Unterstützung von
Spielen mit mehreren Teilnehmer über
das Kommunikationsnetzwerk hinweg müssen sei tens des Netzwerkbetreibers
und/oder des Dienstanbieters folgende grundlegenden Funktionalitäten gewährleistet
sein:
- x) Teilnehmer, die einen bestimmten Mehrwertdienst
nutzen wollen, müssen
sich für
diesen Dienst anmelden. Dabei soll es möglich sein, dass die Identität des Teilnehmers
vor dem Dienstanbieter verborgen bleibt.
- y) Trotz Anonymität
der Teilnehmer gegenüber dem
Dienstanbieter soll es möglich
sein, die Diensterbringung zu vergebühren. Zu diesem Zweck müssen Dienstanbieter
und Netzwerkbetreiber kooperieren.
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Für den Fall
von IP-basierten Push-Diensten wie zum Beispiel oben genannten multimedialen
Informationsdiensten ist darüber
hinaus folgende Funktionalität
sicherzustellen:
- a) Der Dienstanbieter muss
trotz der Anonymität der
Teilnehmer Kenntnis der Adressdaten der betreffenden Endgeräte haben,
um die Informationen des jeweiligen Mehrwertdienstes an die Endgeräte der Teilnehmer
zustellen zu können.
- b) Ein zukünftiger
Teilnehmer eines Mehrwertdienstes muss sein Einverständnis zu
dem Empfang von Informationen geben, indem er den jeweiligen Mehrwertdienst
subskribiert. Dies kann dazu beitragen, dass keine unerwünschten
Informationen an Teilnehmer übertragen
werden.
- c) Optional muss die Vergebührung
der erbrachten Mehrwertdienste Teilnehmer-spezifisch möglich sein.
- d) Zur Vermeidung unerwünschter
Kosten sowie zur Schonung der Systembandbreite, insbesondere in
mobilen Kommunikationsnetzwerken, müssen unerwünschte Nachrichten vermieden werden
(Spam-Vermeidung).
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Die
Aufgabe der Erfindung besteht daher darin, ein Verfahren sowie eine
Anordnung zur Lösung der
in den Punkten x), y) sowie a) bis d) dargestellten Probleme auszugestalten.
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Diese
Aufgabe wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 hinsichtlich
des Verfahrens und durch die Merkmale des Patentanspruchs 14 hinsichtlich
einer Anordnung gelöst.
Weiterbildungen der Erfindung sind in den Unteransprüchen angegeben.
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Erfindungsgemäß werden
die Kontrolle und Vergebührung
von Diensten in einem Kommunikationsnetzwerk dadurch erreicht, dass
Dienst-spezifische Daten durch einen Dienstanbieter von einem Service-Serversystem
zu einem Endgerät
eines Teilnehmers im Kommunikationsnetzwerk gesendet werden.
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Dabei
wird eine Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion, die eine Schnittstelle zum Service-Serversystem
aufweist, zu einer Vergebührung und
Kontrolle der gesendeten Dienstspezifischen Daten verwendet.
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Die
Erfindung bringt den Vorteil mit sich, dass keine Identifizierung
des Teilnehmers beim Dienstanbieter erfolgt; der Teilnehmer bleibt
anonym. Dadurch entfällt
seitens des Dienstanbieters die Notwendigkeit, aufwendige Teilnehmermanagementfunktionen
zu implementieren (AAA-Funktionen). Dies führt insgesamt zu einer Vereinfachung
der technischen und administrativen Dienstimplementierung (CAPEX-Einsparung).
Die Vergebührung
erfolgt summarisch gegenüber
dem Dienstanbieter und/oder dem Netzwerkbetreiber, was gegenüber anderen
Verfahren vorteilhafter zu implementieren ist.
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Insbesondere
hat sich als Vorteil erwiesen, dass der Teilnehmer sich jederzeit
anonym für
den Dienst an- und abmelden kann. Weiterhin ist es von Vorteil,
dass beim Beenden der Kommunikationsverbindung seitens des Teilnehmers
automatisch die Subskription des Teilnehmers für diesen Dienst aufgehoben
wird. Die Anmeldung zum Dienst erfolgt vorteilhaft auf sehr einfache
Weise, zum Beispiel per „Click
to buy"-Verfahren.
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Der
für den
Teilnehmer einfache und transparente Anmeldevorgang kann insbesondere
die Hemmschwelle für
die Nutzung von Diensten herabsetzen und insgesamt zur Generierung
neuen Kom munikationsverkehrs für
Dienstanbieter und Netzwerkbetreiber führen.
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Netzwerkbetreiber
und Dienstanbieter können
auch vorteilhaft zusammenfallen.
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Die
Erfindung bietet den Vorteil, dass Netzwerkbetreiber und Dienstanbieter
die Möglichkeit
haben, für
Teilnehmer Dienste durch Selbstadministration freizuschalten und
zu vergebühren,
ohne selbst Administrierungsaufwand zu haben.
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Das
erfindungsgemäße Verfahren
lässt sich vorteilhaft
im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Diensten anwenden.
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Aufgrund
der einfachen Dienstimplementierung wird vermieden, dass schon alleine
durch die Kosten der Servicebereitstellung und der Vergebührung selbst
so hohe Kosten entstünden,
dass Netzwerkbetreiber und Dienstanbieter gezwungen wären, Servicegebühren zu
erheben.
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Weitere
Ausgestaltungen der Erfindung sind in Unteransprüchen gekennzeichnet.
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Ein
Ausführungsbeispiel
der Erfindung ist in den Zeichnungen dargestellt und wird im folgenden näher beschrieben.
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Im
Einzelnen zeigen:
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1:
Architektur des Kommunikationsnetzwerkes
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2:
Ablaufdiagramm
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1 zeigt
die erfindungsgemäße Architektur
des Kommunikationsnetzwerks für
das Beispiel eines 3GPP-Mobilfunkkommunikationsnetzwerkes. Die Erfindung
ist jedoch auch auf andere Arten von Kommunikationsnetzen anwendbar,
zum Beispiel auf ein Festnetz.
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In
dem in 1 dargestellten Ausführungsbeispiel befindet sich
im Zugangsknoten GGSN (englische Abkürzung für Gateway GPRS Support Node) die
IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF: Sobald zwischen einem Endgerät UE eines
Teilnehmers T und dem Service-Serversystem PS, vorzugsweise einem
Push Service-Server,
eine IP-Verbindung über das
Interface Gi aufgebaut wurde, kann die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF innerhalb dieser IP-Verbindung unterschiedliche Servicedatenströme auf der
Basis von Paketfiltern unterscheiden. Die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF kann
zum Beispiel bestimmten IP-Verkehr zulassen oder gezielt IP-Pakete
verwerfen. Weiterhin kann die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF
eingesetzt werden, um das Datenvolumen oder die Zeit einer IP-Verbindung
zu zählen,
um diese Informationen zum Beispiel über bestimmte Schnittstellen
Ga, Gz einem Offline charging-System OffCS zukommen zu lassen. Bei
einem Online charging-System OnCS kann die TPF das berechnete Volumen
oder die berechnete Zeit durch Kommunikation mit dem Online charging-System
OnCS über
die Schnittstelle Gy von einem für eine
bestimmte Gruppe von Servicedatenströmen geltenden Zeit- und/oder
Daten-Volumen abziehen.
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Im
Ausführungsbeispiel
ist der Zugangsknoten GGSN als Beispiel für einen Zugangsknoten eines
3GPP-Mobilfunknetzes angegeben. In anderen Zugangsnetzen sind analoge
Zugangsknoten denkbar, zum Beispiel Access Gateways oder Access Server.
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Die
IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF kann als so genannter Policy
Enforcement Point angesehen werden, der neben der Tätigkeit
der Vergebührung
auch die Entscheidungen des im folgenden noch zu erläuternden
Kontrollelementes Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF durch Öffnen oder
Schließen
der Nutzkanaldatenströme
ausführt.
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1 stellt
weiterhin die Vergebührungs- und
Kontrollregelfunktion CRF dar: In der Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF werden insbesondere die Vergebührungsregeln gespeichert. Vergebührungsregeln
legen fest, wie die unter schiedlichen Servicedatenströme von der
IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF behandelt werden. Wesentlicher Bestandteil einer Vergebührungsregel
ist dabei der oben erwähnte
Paketfilter, der Parameter zur Beschreibung und Identifizierung
von Servicedatenströmen,
im vorliegenden Fall IP-Datenströmen,
enthält. Die
Parameter betreffen erfindungsgemäß IP-Adressen sowie Portnummern.
Andere Parameter sind denkbar. Vergebührungsregeln legen auf Basis
dieser Parameter fest, in welcher Form die betreffenden IP-Datenströme zu vergebühren sind.
Mögliche
Vergebührungsformen
sind beispielsweise (siehe oben) Online charging mit Hilfe eines
Online charging-Systems OnCS oder Offline charging mit Hilfe eines
Offline charging-Systems OffCS sowie volumen- und/oder zeitabhängige Vergebührung. Will
ein Teilnehmer T mit seinem Endgerät UE in einem bestimmten Zugangsknoten
GGSN Zugang zum Beispiel zu einem Mehrwertdienst D erhalten, lädt die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF entsprechende Dienstspezifische Vergebührungsregeln über die
Schnittstelle Gx in die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF. Nachdem
die Dienstspezifischen Vergebührungsregeln
in die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF des Zugangsknotens GGSN geladen wurde, können die Dienst-spezifischen
Servicedatenströme,
die bezüglich
des Endgeräts
UE verursacht werden, vergebührt
und kontrolliert werden.
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Weiterhin
zeigt 1 eine Datenbank DB, die die Teilnehmer-Datenbasis
des Netzwerkbetreibers darstellt. Die Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF kann über
eine Schnittstelle Dx zu der Datenbank DB Subskriptionsinformationen
zu den Teilnehmern T des Kommunikationsnetzwerkes abrufen.
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Im
Ausführungsbeispiel,
wie es 1 darstellt, ist der vom Dienstanbieter angebotene
Dienst D in ein Zugangsportal WAP integriert. Vorzugsweise handelt
es sich dabei um ein Wireless Application Protocol-Portal, abgekürzt WAP-Portal.
Die Verwendung eines Zugangsportals WAP ist optional. Andere Mechanismen
sind denkbar.
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Die
Schnittstelle Gi zwischen dem Endgerät UE, der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF im Zugangsknoten GGSN sowie dem Service-Serversystem PS besteht
aus zwei Komponenten: Eine Komponente betrifft den Signalverkehr
(Signalling traffic), die zweite Komponente den Nutzverkehr (User
traffic). Nutzverkehr ist in diesem Ausführungsbeispiel durch die Daten
repräsentiert,
die das Service-Serversystem PS im Rahmen des Push-Dienstes D an das
Endgerät
UE sendet. Der Signalverkehr läuft
in diesem Ausführungsbeispiel über den
Zugangsknoten GGSN und das WAP-Portal WAP, während der Nutzverkehr zwischen
dem Endgerät
UE und dem Service-Serversystem PS nur über den Zugangsknoten GGSN
läuft.
Andere Varianten sind denkbar.
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Alle
in 1 dargestellten Komponenten mit Ausnahme des Endgerätes UE und
des Service-Serversystems PS bilden zusammen ein mobiles Access-System
AS.
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In 2 ist
für ein
Ausführungsbeispiel
der erfindungsgemäße Ablauf
des vorgestellten Verfahrens dargestellt. Andere Ausführungsbeispiele
insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der dargestellten Verfahrensschritte
sind denkbar.
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Im
Folgenden wird der in 2 dargestellte Ablauf des Verfahrens
genauer erläutert:
Vorbereitende
Schritte (zur Vereinfachung in der 2 nicht
dargestellt):
Der Dienstanbieter PSP, vorzugsweise ein Push-Serviceprovider,
bietet seinen Dienst D öffentlich,
vorzugsweise im Internet an. Der Zugriff erfolgt vorzugsweise über ein
WAP-Portal WAP und/oder ein WWW-Interface. Der Teilnehmer T greift
mit Hilfe einer auf seinem Endgerät UE installierten Anwendung,
vorzugsweise ein HTML-fähiger
Internet-Browser,
auf den Dienst D des Dienstanbieters PSP zu. Durch die Integration
des Dienstes D in das WRP-Portal WAP kann eine Vorselektion der
für einen
Teilnehmer T sichtbaren und auswählbaren Dienste
D vorgenommen werden. Andere Varianten sind denkbar: Das teilnehmerabhängige Zulassen von
Diensten D kann zum Beispiel auch direkt über die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF erfolgen. Die Vergebührung und
Kontrolle des Teilnehmerverkehrs findet jedoch erfindungsgemäß jeweils
in der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF statt.
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Schritt 1:
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Hat
der Teilnehmer T eine Verbindung zum WAP-Portal WAP aufgebaut, erfolgt
die Subskription des Dienstes D seitens des Teilnehmers T im dargestellten
Ausführungsbeispiel
durch Anklicken eines Hyperlinks, der auf den gewünschten
Dienst D eines Dienstanbieters PSP verweist, im dargestellten Beispiel
ein Push-Dienst. Mit diesem Schritt gibt der Teilnehmer T sein Einverständnis für den Empfang
des gewählten
Push-Dienstes D.
Das WAP-Portal WAP ermöglicht
dem Teilnehmer T weiterhin, Dienst-bezogene Informationen zum Beispiel
zur Vergebührung des
Dienstes D zu beziehen.
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Schritt 2:
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Der
Dienstanbieter PSP ermittelt die IP-Adresse des Endgerätes UE des
Teilnehmers T. Zusätzlich
kann der Teilnehmer den IP-Port, auf dem er mit seinem Endgerät UE den
Dienst D des Dienstanbieters PSP empfangen möchte, bekannt geben. Alternativ
ist auch möglich,
dass ein entsprechend vorkonfigurierter Empfangsclient auf dem Endgerät UE bereitgestellt
wird oder dass der Dienstanbieter PSP dem Teilnehmer T einen entsprechenden
Empfangsclient zum Herunterladen bereitstellt, aus dem der Empfangs-Port
bestimmbar ist. Der Dienstanbieter PSP kennt somit außer der
(im Ausführungsbeispiel
dynamischen) IP-Adresse des Endgeräts UE keine weiteren Daten
hinsichtlich der Identität
des Teilnehmers T, wodurch die Anonymität des Teilnehmers T gegenüber dem
Dienstanbieter PSP gewährleistet
ist.
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Schritt 3:
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Der
Dienstanbieter PSP übermittelt
die IP-Adresse des Endgerätes
UE des Teilnehmers T sowie die Portnummer des Empfangsclients an
die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF und wartet eine Bestätigung der
Aktivierung der entsprechenden Vergebührungs- und Kontrollregel ab.
Die Adresse der Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF, an die der Dienstanbieter PSP die
IP-Adresse und die Portnummer übermittelt,
wird standardgemäß aus der
IP-Adresse des Teilnehmers T bestimmt. Ergänzend zu IP-Adresse des Endgeräts UE und
der Portnummer übermittelt
der Dienstanbieter PSP der Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion CRF
weiterhin eine Applikations-ID, die die Zuordnung des zu erbringenden
Dienstes D zu einer Dienst-Kategorie und somit die Auswahl einer
betreffenden Vergebührungs-
und Kontrollregel ermöglicht. Auf
diese Weise kann eine vorteilhafte Dienst- und Teilnehmerspezifische
Vergebührung
vorgenommen werden, ohne dass die Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF und damit der Netzwerkbetreiber genaue Kenntnis des tatsächlich genutzten
Dienstes D durch den Teilnehmer T erhalten. Der Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF und damit dem Netzwerkbetreiber liegt
lediglich die Information über eine
Vergebührungskategorie
vor. Damit ist die Anonymität
der Dienstnutzung gegenüber
dem Netzwerkbetreiber für
den Teilnehmer T vorteilhaft gewährleistet.
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Schritt 4:
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Die
Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF prüft,
ob die vom Dienstanbieter PSP übermittelte
IP-Adresse des Teilnehmers T bereits bekannt ist, das heißt ob die
IP-Adresse des Teilnehmers T schon zuvor von der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF an die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF übermittelt
wurde. Ist dies der Fall, so dienen die der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF bekannten Teilnehmerinformationen (z.B. MSISDN) zur Teilnehmeridentifizierung.
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Schritt 5:
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Die
Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF generiert die notwendige Vergebührungs- und
Kontrollregel anhand der in Schritt 3 vom Dienstanbieter PSP übermittelten
Teilnehmerspezifischen Daten. Dabei verwendet die Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF optional weitere ihr bekannte Teilnehmerspezifische Daten (z.B.
in welcher Tarifoption der Teilnehmer T beim Netzwerkbetreiber angemeldet
ist, ob es sich um einen Prepaid- oder einen Postpaid-Teilnehmer
handelt, ob der Teilnehmer T eine Dienstabonnierung generell für alle Push-Dienste
hat, ob die angegebene Dienstkategorie für den Teilnehmer erlaubt ist
etc.). Unterschiedliche Informationen der Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF können
dabei zur Auswahl unterschiedlicher Vergebührungs- und Kontrollregeln
und damit zu einer differenzierten Vergebührung führen. Auf diese Art und Weise
kann die Vergebührung
von dem Inhalt und/oder der Qualität des jeweiligen Dienstes D
abhängig
gemacht werden. Zum Beispiel kann so zwischen wichtigen und/oder
zeitkritischen Informationen (beispielsweise Börsenkurse) und weniger wichtigen
Informationen (beispielsweise Ergebnisse bei Sportwettkämpfen) unterschieden
werden. Zur Kategorisierung des Inhalts und/oder der Qualität eines
Dienstes D dienen die zuvor erwähnten
Applikations-IDs.
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Im
Anschluss an die Generierung der Vergebührungs- und Kontrollregel sendet
die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF die generierte Vergebührungs-
und Kontrollregel an die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF im Access-Knoten GGSN.
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Durch
das Laden der Vergebührungs-
und Kontrollregel in die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF wird
für die
aktuelle dynamische IP-Adresse des Teilnehmers T der IP-Verkehr
zum Dienstanbieter PSP entsprechend dieser Vergebührungs-
und Kontrollregel behandelt, also zum Beispiel für den betreffenden Dienst D
freigeschaltet. Eine weitere Möglichkeit
ist zum Beispiel die Ermittlung des Volumens des Dienst- und Teilnehmerspezifischen
IP-Verkehrs.
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Alternativ
zur Generierung einer vollständig neuen
Vergebührungs-
und Kontrollregel kann die Vergebührungs- und Kontrollregelfunktion
CRF auch eine oder mehrere in der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF vorkonfigurierte
Vergebührungs-
und Kontrollregeln für
die dynamische IP-Adresse des Teilnehmers T aktivieren. Diese vorkonfigurierten Vergebührungs-
und Kontrollregeln können über die IP-Parameter
hinausgehende Parameter des IP-Verkehrs prüfen und somit zum Beispiel
Dienst-spezifische Ereignisse und/oder Messwerte ermitteln. Ein Anwendungsszenario
für derartige
Dienstspezifische Ereignisse und/oder Messwerte ist das Feststellen einer
irrtümlich
mehrfach vorgenommenen Übertragung
derselben Information an einen Teilnehmer T. Auf diese Weise kann
zum Beispiel sichergestellt werden, dass die irrtümlich mehrfach
vorgenommene Übertragung
derselben Information an einen Teilnehmer T diesem Teilnehmer T
nur einmal in Rechnung gestellt wird.
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Nach
erfolgreicher Aktivierung der Vergebührungs- und Kontrollregel sendet
die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF eine entsprechende Bestätigung an
die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF.
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Alternativ
zur Aktivierung der Vergebührungs-
und Kontrollregel ist die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF auch berechtigt zu entscheiden, ob
die Anfrage eines Teilnehmers T abgelehnt werden soll, falls zum
Beispiel der betreffende Teilnehmer T für den angeforderten Dienst
D nicht zugelassen, das heißt
zum Beispiel nicht subskribiert ist. In einem solchen Fall wird
der Dienstanbieter PSP mit einer Fehlernachricht informiert (in 2 nicht
dargestellt). Der Dienstanbieter PSP leitet in diesem Fall die Fehlernachricht
an den Teilnehmer T weiter und beendet den Dienst D.
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Da
dem Dienstanbieter PSP für
die Vergebührung
des Dienstes D ausschließlich
die IP-Adresse des Endgeräts
UE des Teilnehmers T bekannt ist, ist im Zugangsknoten GGSN für die vom
Endgerät UE
des Teilnehmers T gesendeten IP-Pakete zu prüfen, ob als Source-Adresse
die korrekte IP-Adresse des Endgeräts UE des Teilnehmers T vermerkt
ist, die dem Endgerät
UE des Teilnehmers T seitens des Netzwerkbetreibers zugewiesen wurde.
Diese Überprüfung ist
zum Beispiel standardmäßig im Zugangsknoten
GGSN vorgesehen.
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Schritt 6:
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Die
Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF leitet die Bestätigung der Aktivierung der
Vergebührungs-
und Kontrollregel an den Dienstanbieter PSP weiter.
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Schritt 7:
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Für den Dienstanbieter
PSP ist der Erhalt der Bestätigung
der Aktivierung der Vergebührungs-
und Kontrollregel in der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF
gleichzeitig eine Bestätigung
für die
Zugehörigkeit
des Teilnehmers T zu dem Kommunikationsnetzwerk des Netzwerkbetreibers.
Der Dienstanbieter PSP gibt nach Erhalt der Bestätigung den vom Teilnehmer T
angeforderten Dienst D für
diesen Teilnehmer frei.
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Schritt 8:
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Der
vom Teilnehmer T subskribierte Dienst D sendet mittels des Service-Serversystems
PS Dienst-spezifische Daten zum Endgerät UE des Teilnehmers T.
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Schritt 9:
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Beendet
der Teilnehmer T seine Internetverbindung, wird die Teilnehmer-spezifische
Vergebührungs-
und Kontrollregel automatisch deaktiviert. Die IP-Verkehrsbehandlungsfunktion
TPF informiert die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF über die
Deaktivierung der Vergebührungs-
und Kontrollregel. Die Vergebührungs-
und Kontrollregelfunktion CRF signalisiert das Ende der Dienstnutzung
weiter an den Dienstanbieter PSP, der den Dienst D bezüglich des
Teilnehmers T deaktiviert.
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Für die Vergebührung des
Push-Dienstes D gibt es verschiedene Möglichkeiten, von denen in der Folge
einige Varianten dargestellt werden. Andere Vergebührungsmodelle
auf Basis der Erfindung sind möglich.
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Um
die erfindungsgemäße anonyme Dienstabonnierung
beim Dienstanbieter PSP und die Vergebührung beim Netzwerkbetrei ber
durchführen zu
können,
ist eine „Trusted
Relationship" erforderlich.
Eine solche „Trusted
Relationship" ist
vorteilhaft insbesondere dann gegeben, wenn der Push Service-Server
PS vom Netzwerkbetreiber selbst in seinem Kommunikationsnetz bereitgestellt
wird. Der Push Service-Server PS kann vorteilhaft wiederum eine
Schnittstelle zu 3rd Party Content-Providern haben.
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Unter
anderem sind folgende Varianten der Vergebührung denkbar:
- • Der
Push-Dienst-Verkehr kann wie normaler Internetverkehr vom Netzwerkbetreiber
vergebührt werden.
In diesem Fall besteht die Funktion der IP-Verkehrsbehandlungsfunktion TPF vor
allem in der Kontrolle des Push-Dienstes D und/oder dem Verhindern
von Spam.
- • Der
Push-Dienst-Verkehr kann weniger kosten als normaler Internetverkehr
oder ganz kostenfrei sein. In diesem Fall kann es sich zum Beispiel
um Werbung handeln, wenn beispielsweise der Netzwerkbetreiber ein
Vergebührungsabkommen
mit dem Dienstanbieter PSP hat und von diesem Gebühren für den Push-Dienst-Verkehr
erhält.
- • Der
Push-Dienst-Verkehr kann mehr kosten als normaler Internetverkehr.
In diesem Fall kann es sich beispielsweise um „Value added Services" handeln, wenn beispielsweise
der Netzwerkbetreiber ein Vergebührungsabkommen
mit dem Dienstanbieter PSP hat und diesem Gebühren für den Push-Dienst-Verkehr abführt. In
diesem Fall ist eine Integration des Dienstes D in ein Zugangsportal
WAP sinnvoll, um Zugang zum Push-Dienst nur für Teilnehmer T zu erlauben,
die zu dem Netzwerkbetreiber gehören,
der ein Vergebührungsabkommen
mit dem Dienstanbieter PSP hat. Auf diese Weise lassen sich zum
Beispiel Teilnehmer T ausschließen,
die sich im Status des „Roaming" befinden.
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Die
Gebühren
können
beim Netzwerkbetreiber zum Beispiel auf der Basis von Volumen (IP-Pakete)
und/oder Zeitdauer der Übertragung
erhoben werden. Andere Vergebührungsmodelle
sind möglich.