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Licensed Unlicensed Requires Authentication Published by Verlag Dr. Otto Schmidt July 15, 2014

Stellungnahme der DGRI nach § 27a BVerfGG in der Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Az. 1 BvR 16/13

  • Matthias Bergt , Anselm Brandi-Dohrn , Dirk Heckmann and Jörg Wimmers
From the journal Computer und Recht

Abstract

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann im Rahmen bei ihm anhängigerVerfahren nach § 27a BVerfGG Stellungnahmen zu technischen Fragen von geeigneten Organisationen erbitten. Die nachfolgende StellungnahmederDGRI ist in einer derzeit vor demBVerfGanhängigen Verfassungsbeschwerde des Herrn T. zum sog. „Apollonia-Fall“ ergangen - einem Aufsehen erregendenMordfall amdeutschen Eigner einer auf demWeg in die Karibik befindlichen Jacht „Apollonia“ Anfang der 80er Jahre. Nachdem der verurteilte Mörder seine Strafe in Deutschland verbüßt hatte, begehrte er vom Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“, die ihn identifizierende Berichterstattung aus den 80er Jahren im Spiegel-Online- Archiv zu löschen oder zu anonymisieren. Die in den Instanzen zunächst erfolgreiche Klage wurde vom BGH zurück gewiesen. Im Rahmen der von T. anhängig gemachten Verfassungsbeschwerde stellt sich für das BVerfG u.a. die Frage, (i) inwieweit und auf welchen Wegen es Internetportalen wie dem Spiegel-Online-Archiv möglich ist, Einfluss auf die von Suchmaschinen aufgefundenen und ausgeworfenen Ergebnisse zu nehmen, und (ii) auf welche Weise und mit welchem Aufwand nachträglich die Erreichbarkeit personenbezogener Daten erschwert oder - im Online-Zugriff - verhindert werden kann. Die Stellungnahme der DGRI ist zeitlich vor der Entscheidung des EuGH im Fall „Google Spain“ (EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - Rs. C-131/12 - Google Spain/Gonzalez, CR 2014, 460, im Heft zu dieser Beilage) ergangen, ergänzt diese jedoch in wichtigen Fragen. Denn in der dem EuGH vorliegenden Fallgestaltung richtete sich das - sachlich ähnliche - Löschungsbegehren nicht gegen den Nachrichtendienst selbst (die ursprünglich gegen diesen ebenfalls angestrengte Klage war rechtskräftig abgewiesen worden, weil die beklagteZeitung in Spanien gesetzlich verpflichtet war, die umstrittene Insolvenzbekanntmachung zu veröffentlichen), sondern allein gegen die Suchmaschine Google. Demgegenüber wird das BVerfG darüber zu befinden haben, ob und wenn ja in welchem Ausmaß die Nachrichtenportale ihrerseits verpflichtet sind, Informationen über Personen, bei denen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit überwiegt entweder (a) im eigenen Archiv zu löschen oder zu anonymisieren oder (b) durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass derartige Informationen bei einer Suche über Suchmaschinen in deren Ergebnisliste angezeigt werden. In letzterem Fall wäre die Information also noch grundsätzlich zugänglich, aber nicht mehr auf dem „einfachen“ Weg einer Suchanfrage über Suchmaschinen. Die Stellungnahme der DGRI stellt die technischen Möglichkeiten dar, die - über den Einzelfall hinaus - jeder beim Einsatz von Webseiten nutzen kann, um die Sichtbarkeit von Informationen für Suchmaschinen auf derWebseite zu steuern

Online erschienen: 2014-7-15
Erschienen im Druck: 2014-7-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Downloaded on 20.12.2024 from https://www.degruyter.com/document/doi/10.9785/cr-2014-0710/html
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