Res

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Das lateinische Wort Res, das in der deutschen Sprache mit „Sache, Gegenstand, Ding“ oder „Wesen“ übersetzt wird,[1] ist ein Begriff im Recht und in der Philosophie.

Im römischen Recht war res ein zentraler Begriff.[2] Er wurde sehr weit aufgefasst und umfasste körperliche und unkörperliche Sachen. Diesen weiten Sachbegriff übernahm das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (Österreich). Auch im französischen Recht findet er sich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Begriff der Sache dagegen auf körperliche Sachen beschränkt und bezieht sich nicht auf Rechte.[3] Insgesamt aber ist in wichtigen Teilen des Rechts in Deutschland der Begriff der Sache aus dem römischen Recht abgeleitet.[4]

In der philosophischen Ontologie wurden unterschiedliche grundlegende Klassifikationen von außerhalb des bloßen Denkens existierenden Gegenständen (res) vorgeschlagen. So unterscheidet zum Beispiel René Descartes (1596–1650) zwischen dem Mentalen (res cogitans) und dem Physischen (res extensa).

Als Wortbestandteil findet sich Res in vielen historischen Begriffen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1998, OCLC 3735930 (zeno.org – Reprint der Ausgabe Hannover: Hahnsche Buchhandlung, 1913/1918). Vgl. auch Galenos#Galens pathophysiologische Vorstellungen.
  2. Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 27 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg 2002, ISBN 978-3-662-09781-6, S. 49 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Rudolf Leonhard: Res. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I A,1, Stuttgart 1914, Sp. 616–618.