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Auction. 1) Griechisch. Sie fand statt zum Zweck des Verkaufs oder der Verpachtung und war hauptsächlich in Gebrauch bei Gegenständen, die nicht Eigentum von Privatleuten, sondern Körperschaften, vor allen Dingen des Staates waren. Eine besondere Bezeichnung scheint es in älterer Zeit dafür nicht gegeben zu haben, wenn auch bei Meier-Lipsius Att. Proc. 673 πρᾶσις ὑπὸ κήρυκι γενομένη (Poll. X 18. Hesych. s. ἐκαθίσατο) angeführt wird. Denn ὑπὸ κήρυκος πωλεῖν bei Theophrast (Stob. flor. XLIV 22) und Demosth. LI 22 bedeutet nur den Verkauf durch den Herold verkündigen lassen, öffentlich verkaufen. Und πλειστηριάζειν, was Pollux (VII 14) mit τῷ πλέον δόντι ἐθέλειν πιπράσκειν erklärt, heisst nach der dort angeführten Stelle vielmehr: beim Verkauf vorschlagen, verteuern. Pollux X 18 aber bildet sich augenscheinlich für das, was seiner Zeit ἀπαρτία (Plut. Cic. 27) hiess, den Ausdruck ἀγορὰ καὶ παμπρασία. Versteigert wurden in Athen alle Gefälle und die staatlichen Bergwerksanteile, und zwar in einer Ratssitzung durch die Poleten
[2270] unter Mitwirkung des ταμίας τῶν στρατιωτικῶν und der Vorsteher des θεωρικόν (Arist. resp. Ath. 47). Gegenbieten hiess ἀντωνεῖσθαι, überbieten ὑπερβάλλειν (And. I 133). Den Zuschlag erteilten die Poleten, nachdem sich der Rat durch Handabstimmung für einen der Bieter entschieden hatte. Dieser hatte Bürgen zu stellen. Die Versteigerung der Güter der Verbannten erfolgte gleichfalls im Rat durch die Poleten, den Zuschlag erteilten aber die neun Archonten. Die Güter welche auf Gerichtsbeschluss eingezogen wurden, wurden vor Gericht gleichfalls durch die Poleten versteigert (Arist. a. a. O.). Verzeichnisse solcher δημιόπρατα geben CIA I 274–77. IV 35. II 777f. Boeckh Staatshaush. II² 143. Tempelgüter dagegen verpachtete der βασιλεύς (Arist. a. a. O. CIA IV 2, 53 a), Mündelvermögen der ἄρχων (Arist. a. a. O. 56). Bezüglich des Eigentums von Demen vgl. CIA II 570. 1055. Behufs der Versteigerung musste der Verkauf oder die Verpachtung öffentlich bekannt gemacht werden, öfter geschah dies durch Inschriften, welche die Bedingungen enthielten, vgl. Dittenberger Syll. 371 (Verkauf einer Priesterinstelle in Halikarnassos). CIA II 565. 1059. Le Bas III 404. Herm. III 237. In Ägypten wurden zur Ptolemaeerzeit (2. Jhdt.) die Ankündigungen bevorstehender fiscalischer Verpachtungen längere Zeit an bestimmten Orten öffentlich ausgestellt und am Auctionstage selbst durch die Schreiber ausgerufen (Wilcken Abh. Akad. Berl. 1886 Anh. 1f. I 1, 8. II 11). Eigentümlich ist von da die Bestimmung des papyr. Paris. 62 col. III 11, wonach auch nach dem Zuschlage, der durch Überreichung eines Ölzweiges erfolgte, noch überboten werden durfte, aber nur im Auctionslocal selbst und wenn das Mehrgebot mindestens den zehnten Teil des Wertes betrug. Bezüglich des Sclavenverkaufs werden für die Versteigerung von Wachsmuth Stadt Athen II 494, 1 angeführt: Plaut. Bacch. 815. Luk. merc. cond. 23 und die Βίων πρᾶσις, aber auch in der letzten Schrift, die den ganzen Hergang schildert, findet eine wirkliche Versteigerung nicht statt.
Nachträge und Berichtigungen
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- S. 2268 zum Art. Auction Nr. 1:
Über das Verfahren bei griechischen A. haben die Papyrusurkunden seit Erscheinen des ersten Artikels mancherlei Einzelheiten gebracht. Wir besitzen jetzt A.-Ordnungen, νόμος ὠνῆς, ν. πολητικός, vgl. Pap. Par. 63; Rev. Laws col. 57. Wilcken Chrest. n. 340 und UPZ I 515 über die Vererbpachtung von Privatbesitz von Staatsschuldnern, die im A.-Wege erfolgt, wie wir es schon in Athen durch die Bekanntmachungen der Poleten (vgl. IG I² nr. 325-334) kennen. Wir besitzen genaue Angaben über das A.-Verfahren im A.-Lokal (ἐν τοῖς κύκλοις), wo nach erfolgtem Zuschlag auf das mündliche Gebot (vgl. Arch. f. Pap. IX 169) dem Höchstbietenden ein θαλλός (μετὰ τὸ τὸν θαλλὸν δοθῆναι) als äußeres Zeichen überreicht wird. Aber der Zuschlag war nicht endgültig. Schon in den Pap. Rev. Laws steht die Bestimmung, daß ein überbieten (ὑπερβάλλειν) innerhalb von zehn Tagen nach dem Zuschlag zulässig war, aber nur wenn ein Plus von einem Zehntel über das frühere Gebot hinaus geboten wurde. Ebenso konnte der Staatsschuldner, dessen Grundstück vom König verkauft war, binnen 60 Tagen nach der A. durch Zahlung des Preises die (ἐπίλυσις erhalten und dadurch sein Grundstück zurückgewinnen; vgl. Guéraud Ἐντεύξεις Cairo 193, zu nr. 61, und Wilcken Arch. f. Pap. X (1934) 246.
Diese A.-Ordnung blieb bis in die Kaiserzeit erhalten; vgl. weiter P. M. Meyer Jurist. Papyri 192. Rostovtzeff Röm. Kolonat 19 u. passim. Jouguet Vie municipale 421.