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Invalidenversicherungsgesetz

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Invalidenversicherungsgesetz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 33, Seite 393 - 462
Fassung vom: 13. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juli 1899
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[393]

(Nr. 2607.) Invalidenversicherungsgesetz. Vom 13. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

An die Stelle des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) und des Gesetzes, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, vom 8. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) treten die nachstehenden Bestimmungen.

I. Umfang und Gegenstand der Versicherung.

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§. 1. Versicherungspflicht.

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Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr ab versichert:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffsführer [394] jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. Die Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes.

§. 2.

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Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des §. 1 für bestimmte Berufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke auch
1. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende),
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zelt, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden,
1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen,
2. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrage Zwischenpersonen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister etc.) gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten lassen, gehalten sein sollen, rücksichtlich der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

§. 3.

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Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung. [395]

§. 3a.

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Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes nicht anzusehen sind.
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß Ausländer, welchen der Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Sofern eine solche Bestimmung getroffen wird, haben Arbeitgeber, welche solche Ausländer beschäftigen, nach näherer Bestimmung des Reichs-Versicherungsamts denjenigen Betrag an die Versicherungsanstalt zu zahlen, den sie für die Versicherung der Ausländer aus eigenen Mitteln würden entrichten müssen (§. 14a Abs. 3), wenn deren Versicherungspflicht bestände.

§. 4.

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Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist.
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist.
Der Versicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht gegen Entgelt ertheilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist.
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, deren Erwerbsfähigkeit in Folge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemuthet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.

§. 4a.

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Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung, oder welchen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen [396] Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft.
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen zu erlassen.

§. 4b.

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Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 Abs. 1 bis 3 und des §. 4a Abs. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten, sofern diesen Personen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen auf Grund früherer Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten Mindestbetrage der Invalidenrente bewilligt sind.

§. 5. Besondere Kasseneinrichtungen.

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Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, genügen der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, durch welche ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge gesichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invalidenversicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, die Hälfte des für den letzteren nach §. 20 zu erhebenden Beitrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern [397] in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem von der Berechnungsweise der §§. 20, 20a abweichenden Verfahren aufgebracht und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der Kasseneinrichtung aus Invaliden- und Altersrenten in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen.
1a. Bei der Verwaltung der Kassen müssen die Versicherten mindestens nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der Arbeitgeber durch in geheimer Wahl gewählte Vertreter betheiligt sein.
2. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kasseneinrichtungen betheiligten Personen, soweit es sich um das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des §. 32 die bei Versicherungsanstalten (§. 41) zurückgelegte Beitragszeit in Anrechnung zu bringen.
3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von Invaliden- und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein.
3a. Wenn für die Gewährung der reichsgesetzlichen Leistungen besondere Beiträge von den Versicherten erhoben werden oder eine Erhöhung der Beiträge derselben eingetreten ist oder eintritt, so dürfen die reichsgesetzlichen Renten auf die sonstigen Kassenleistungen nur insoweit angerechnet werden, daß der zur Auszahlung gelangende Theil der letzteren für die einzelnen Mitgliederklassen im Durchschnitte mindestens den Reichszuschuß erreicht.
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, Invalidenkassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrath anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden Invaliden- und Altersrenten der Reichszuschuß (§. 25) gewährt, sofern ein Anspruch auf solche Renten auch nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen bestehen würde.

§. 6.

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Vom 1. Januar 1891 ab wird die Betheiligung bei solchen vom Bundesrathe zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer Versicherungsanstalt gleich geachtet.
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach §§. 99 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kasseneinrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Betheiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (§. 17) zu bescheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung Vorschriften zu erlassen. [398]

§. 7.

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Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß die Bestimmungen der §§. 5, 6 auf Mitglieder anderer Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität und des Alters zum Gegenstande haben, Anwendung finden sollen.

§. 7a.

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Durch Beschluß des Bundesraths kann der auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten See-Berufsgenossenschaft gestattet werden, unter ihrer Haftung eine besondere Einrichtung zu dem Zwecke zu begründen, die Invalidenversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes für diejenigen Personen zu übernehmen, welche in den zur Genossenschaft gehörenden Betrieben oder einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, sowie für diejenigen Unternehmer, welche gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung unterliegen. Eine solche Einrichtung darf jedoch nur gestattet werden, wenn für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Genossenschaft zugleich eine Wittwen- und Waisenversorgung begründet wird. Werden solche Einrichtungen getroffen, so sind in denselben diejenigen Personen, für welche sie bestimmt sind, kraft Gesetzes versichert.
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind dieselben in gleicher Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu betheiligen.
Der Theil der Beiträge, welcher auf die Arbeitgeber entfällt, darf im Durchschnitte nicht niedriger sein als die Hälfte der Beiträge, welche auf Grund dieses Gesetzes (§. 20) zu zahlen sind. Die Beiträge der Versicherten dürfen nicht höher sein als die der Arbeitgeber.
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten für die Hinterbliebenen im gleichen Verhältniß abzustufen.
Die Wartezeit darf weder für die Invalidenversicherung noch für die Wittwen- und Waisenversorgung höher bemessen werden, als im §. 16 vorgesehen ist.
Den Versicherten muß, wenn sie zeitweilig auf ausländischen Schiffen Beschäftigung nehmen, ihre Familien aber in Deutschland verbleiben, oder wenn sie aus anderen Gründen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, die Weiterversicherung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nur hinsichtlich der Invalidenversicherung, sondern auch in Bezug auf die Wittwen- und Waisenversorgung gestattet sein.

§. 7b.

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Auf die im §. 7a bezeichneten Einrichtungen finden die Bestimmungen der §§. 5, 6 entsprechende Anwendung; sie unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt nach Maßgabe der §§. 74b bis 74d dieses Gesetzes.
Die für die Unfallversicherung errichteten Schiedsgerichte sind auch für die von der See-Berufsgenossenschaft übernommene Invalidenversicherung sowie für die von ihr eingerichtete Wittwen- und Waisenversorgung zuständig. [399]

§. 7c.

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Beschlüsse der Genossenschaft, durch welche die im §. 7a bezeichneten Einrichtungen getroffen werden, die hierfür erlassenen Statuten und deren Abänderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Der Bundesrath beschließt, nachdem zuvor die im §. 91 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bezeichneten, für die Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte gehört worden sind.
Der Bundesrath bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in Wirksamkeit tritt.

§. 8. Freiwillige Versicherung.

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Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt;
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (§. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist;
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und §. 3a Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des §. 32 zu erneuern.
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältniß ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern (Weiterversicherung).
Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung (§§. 5, 7, 7a) errichtet ist, beschäftigten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu versichern (Abs. 1). Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen sind ferner beim Ausscheiden aus dem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrichtung weiter zu versichern (Abs. 2), solange sie nicht durch ein neues Arbeits- oder Dienstverhältniß bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung bei einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die freiwillige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt. [400]

§. 9. Gegenstand der Versicherung.

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Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters.
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher im Sinne des §. 4 Abs. 4 dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des §. 76 den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt.
Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat.

§. 10.

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Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit.

§. 11.

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Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz oder theilweise der Familie überwiesen werden.

§. 12.

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Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen.
Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. Ist der Erkrankte verheirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung.
Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Versicherten, welche der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, vom Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versicherungsanstalt über. Dieser hat die Krankenkasse Ersatz zu leisten in Höhe desjenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von der Krankenkasse für sich beanspruchen konnte. [401]
Während des Heilverfahrens ist für solche Angehörigen des Versicherten, deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine Unterstützung auch dann zu zahlen, wenn der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenversorgung nicht unterliegt. Diese Angehörigenunterstützung beträgt, sofern der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge bis zum Eingreifen der Versicherungsanstalt unterlag, die Hälfte des für ihn während der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen Krankengeldes, im Uebrigen ein Viertel des für den Ort seiner letzten Beschäftigung oder seines letzten Aufenthalts maßgebenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe auf die Angehörigenunterstützung angerechnet werden.

§. 12a.

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Die Versicherungsanstalt, welche ein Heilverfahren eintreten läßt, ist befugt, die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er angehört oder zuletzt angehört hat, in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen die Versicherungsanstalt für geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Leistungen auferlegt, welche über den Umfang der von ihr gesetzlich oder statutarisch zu leistenden Fürsorge hinausgehen, so hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung des Versicherten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende das einundeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

§. 12b.

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Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den §§. 12, 12a gelten auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen.

§. 12bb.

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Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren eingeleitet wurde, auf einen nach den Reichsgesetzen über Unfallversicherung zu entschädigenden Unfall zurückzuführen, und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (§§. 9, 10) verhindert und zugleich eine Entlastung des entschädigungspflichtigen Trägers der Unfallversicherung herbeigeführt worden, indem die Unfallentschädigung ganz oder zum Theil nicht zu bewilligen war oder in Wegfall gekommen ist, so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 12a Satz 3 vorgesehenen Umfange. Ein Ersatz für Kosten des Heilverfahrens, welche vor dem Beginne der vierzehnten Woche nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht werden. [402]
Für die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung ist die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Versicherungsanstalt der Uebernahme durch den Träger der Unfallversicherung gleich zu achten.

§. 12c.

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Wird der Versicherte in Folge der Krankheit erwerbsunfähig, so kann ihm, falls er sich den gemäß §§. 12, 12a von der Versicherungsanstalt getroffenen Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Invalidenrente auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Verhalten veranlaßt ist.

§. 12d.

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Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den §§. 12, 12a, 12b, 12c zwischen den Versicherungsanstalten und den Versicherten entstehen, werden, soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung zum Austrage gelangen, von der Aufsichtsbehörde der Versicherungsanstalten entschieden.
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den §§. 12, 12a, 12b, 12c zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen entstehen, werden, sofern es sich um die Geltendmachung der den Versicherungsanstalten eingeräumten Befugnisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse, sofern es sich aber um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren, oder, wo ein solches nicht besteht, ebenfalls durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren Falle endgültig; im letzteren Falle kann sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des §. 12bb Abs. 1 werden durch das Reichs-Versicherungsamt entschieden.

§. 13.

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Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrags in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Naturalleistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [403]
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu gewähren.
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt.
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen.
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommunalverband entstehen.
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.

§. 13a.

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Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann der Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden.

§. 14.

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Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.

§. 14a. Aufbringung der Mittel.

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Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. [404]
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten (§. 25), seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge.
Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen Theilen (§§. 109b, 111, 116) und sind für jede Beitragswoche (§. 17) zu entrichten.

§. 15. Voraussetzungen des Anspruchs.

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Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen Alters, erforderlich:
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit;
2. die Leistung von Beiträgen.

§. 16. Wartezeit.

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Die Wartezeit beträgt:
1. bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet worden sind, zweihundert BeitragsWochen, anderenfalls fünfhundert Beitragswochen;
2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen.
Die für die freiwillige Versicherung (§. 8) geleisteten Beiträge kommen auf die Wartezeit für die Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund eines die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisses geleistet worden sind.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welche von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, freiwillig geleistet worden sind.

§. 17. Beitragsleistung.

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Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat, ist ein Versicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche.
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren Versicherte
1. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind,
2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet haben,
3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind. [405]
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen hat.
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet.

§. 18.

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Zum Nachweis einer Krankheit (§. 17) genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (§. 135) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden.
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von der Ausstellungspflicht zu entbinden.
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere.

§. 20. Höhe der Beiträge.

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Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohnklassen (§. 22) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre durch den Bundesrath einheitlich festgesetzt.
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Kapitalwerthe der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der [406] Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten.
In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Versicherten gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen.
Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hat das Reichs-Versicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des §. 89 eine Ausgleichung eintritt.
Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben:
in Lohnklasse I   14 Pfennig,
in Lohnklasse II 20 Pfennig,
in Lohnklasse III 24 Pfennig,
in Lohnklasse IV 30 Pfennig,
in Lohnklasse V 36 Pfennig.
Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags.

§. 20a. Gemeinlast.       Sonderlast.

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Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Aus denselben sind die von allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und die den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) zu decken.
Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge von Krankheitswochen (§. 28 Abs. 1) und die Rentenabrundungen (§. 26b). Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt.
Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungsanstalt vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmäßig ausgeschieden (Gemeinvermögen). Dem Gemeinvermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Versicherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrath für die im §. 20 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle Versicherungsanstalten.
Ergiebt sich bei Ablauf der im §. 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume, daß das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so hat der Bundesrath für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theiles der Beiträge zwecks Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu beschließen. [407]
Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags.
Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesammte Vermögen der Versicherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im §. 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume angesammelte Vermögen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast nicht herangezogen werden.

§. 22. Lohnklassen.

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Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Lohnklassen gebildet:
Klasse I bis zu 380 Mark einschließlich,
Klasse II von mehr als 350 bis zu 550 Mark,
Klasse III von mehr als 550 bis zu 850 Mark,
Klasse IV von mehr als 850 bis zu 1150 Mark,
Klasse V von mehr als 1150 Mark.
Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Abweichungen nicht die Höhe des thatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend.
Im Einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst:
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (§§. 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Krankenversicherungsgesetzes);
2. für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des §. 3 als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen nach §. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) maßgebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt;
3. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß §§. 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt worden ist;
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen [408] Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes);
5. im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird.
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse.
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohnklasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen.
Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (§. 20) sowie die Klassen von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Orte ihres Bezirkes bekannt zu machen sind.

§. 25. Berechnung der Renten.

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Die Renten werden nach den Lohnklassen (§. 22) und nach Jahresbeträgen berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente jährlich fünfzig Mark beträgt

§. 26.

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Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Theiles der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden.
Der Grundbetrag beläuft sich:
für die Lohnklasse I   auf 60 Mark,
für die Lohnklasse II   auf 70 Mark,
für die Lohnklasse III   auf 80 Mark,
für die Lohnklasse IV   auf 90 Mark,
für die Lohnklasse V   auf 100 Mark.
Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünfhundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitragswochen [409] nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohnklasse I in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu Grunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohnklassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitragswochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht.
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche:
in der Lohnklasse I   3 Pfennig,
in der Lohnklasse II 6 Pfennig,
in der Lohnklasse III 8 Pfennig,
in der Lohnklasse IV 10 Pfennig,
in der Lohnklasse V 12 Pfennig.
Für die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern.

§. 26a.

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Der von den Versicherungsanstalten auszubringende Theil der Altersrente beträgt:
in der Lohnklasse I   60 Mark,
in der Lohnklasse II   90 Mark,
in der Lohnklasse III   120 Mark,
in der Lohnklasse IV   150 Mark,
in der Lohnklasse V   180 Mark.
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr als eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausendzweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde zu legen.

§. 26b.

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Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu belassen.

§. 27.

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Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach §§. 5, 7, 7a zugelassenen Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der Rente für jede Woche der Betheiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne [410] angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse angehört, so bestimmt sich die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des §. 22 Abs. 2 Ziffer 1 beziehungsweise 4 und des §. 22 Abs. 3.

§. 28.

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Für die nach §. 17 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse II zu Grunde gelegt.
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich (§. 89).

§. 29.

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Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (§. 75 Abs. 1).
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsiebenzigsten Lebensjahrs.
Für Zeiten, die beim Eingänge des Antrags auf Bewilligung einer Rente länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt.
Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu seinen Lebzeiten bei der zuständigen Behörde eingegangen war, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und im Falle der Bewilligung der Rente zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rechtsnachfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ein.

§. 30. Erstattung von Beiträgen.

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Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente (§§. 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor Eingehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verheirathung geltend gemacht werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß begründete Anwartschaft. [411]

§. 30a.

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Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig im Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach §. 9 Abs. 2 Satz 2 für die Zeit des Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfalle geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des §. 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§. 31.

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Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (§§. 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (§§. 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter denselben Voraussetzungen den hinterlassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern einer solchen weiblichen Person zu, deren Ehemann sich von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruch dem hinterlassenen Wittwer zu.
Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Versicherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsverfahren, so schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen Rentenbeträge aus, solange nicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt ist.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfallversicherungsgesetze Renten gewährt werden.

§. 31a.

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Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Ausschusses kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des Sondervermögens einer Versicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen dauernd erforderlichen Bedarf zu anderen als den im Gesetze vorgesehenen Leistungen im wirthschaftlichen [412] Interesse der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenempfänger, Versicherten sowie ihrer Angehörigen verwendet werden.
Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der Versicherungsanstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtungen nicht mehr ausreicht.

§. 32. Erlöschen der Anwartschaft.

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Die aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte (§. 100) verzeichneten Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß, auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder die Weiterversicherung (§. 8 Abs. 2) nicht oder in weniger als insgesammt zwanzig Beitragswochen bestanden hat.
Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleich behandelt die Zeiten,
1. welche nach §. 17 als Beitragszeiten angerechnet werden,
2. während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent oder aus Kassen der in den §§. 5, 7, 7a, 36 bezeichneten Art Invaliden- oder Altersrenten bezog, ohne gleichzeitig eine nach diesem Gesetze Versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben.
Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung (§. 8 Abs. 1) müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der im Abs. 1 bezeichneten Frist mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden.
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert Beitragswochen zurückgelegt ist.

§. 33. Entziehung der Invalidenrente.

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Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (§§. 9, 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden.
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen des §. 12 Abs. 2 bis 4, §§. 12a, 12b, 12bb, 12d mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Angehörigenunterstützung die Invalidenrente treten kann. Hat sich der Rentenempfänger solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder theilweise entzogen [413] werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß er durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat.
Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nach §. 10 gewährten Invalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit (§. 9) bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§. 28 Abs. 1) anzurechnen. Die Vorschriften des §. 17 Abs. 5 und des §. 32 Abs. 1, 3 finden auf diese Zeit keine Anwendung.

§. 34. Ruhen der Rente.

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Das Recht auf Bezug der Rente ruht:
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Invalidenrente (§. 26 Abs. 2, 3) übersteigt;
2. für die in den §§. 4, 4a Abs. 1, §. 4b bezeichneten Personen, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen, Wartegelder oder ähnlichen Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeichneten Höchstbetrag übersteigen;
3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist;
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.
Hat in den Fällen der Ziffer 3 der Rentenberechtigte eine im Inlande wohnende Familie, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist dieser die Rente zu überweisen.
Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die Altersrente. Auf diesen Fall findet die Bestimmung des §. 26b Satz 2 keine Anwendung.

§. 35. Verhältniß zu anderen Ansprüchen.

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Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie sonstige gesetzliche, [414] statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hülfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand oder noch zusteht, so ist ihnen hierfür durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte, in Anspruch genommen werden.
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden.

§. 35a.

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Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 35 Abs. 2 bis 4) ist bei einer der im §. 75 Abs. 1 bezeichneten Behörden anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung geltend zu machen.
Den Gemeinden und Armenverbänden steht die Geltendmachung des Ersatzanspruchs auch dann zu, wenn die hilfsbedürftige Person, welcher ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags verstorben ist. Die Bestimmung im §. 31 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Streitigkeiten, welche zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

§. 35b.

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Die Bestimmungen der §§. 35, 35a gelten auch für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hilfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen.

§. 36.

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Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, [415] sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnisse herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe oder vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.

§. 38.

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Die Bestimmungen des §. 32 Abf. 2 Ziffer 2 und des §. 36 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritte besteht.

§. 39.

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Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zum Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über.

§. 40. Unpfändbarkeit der Ansprüche.

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Die Uebertragung der aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem Organe der Versicherungsanstalt oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; [416]
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) bezeichneten Forderungen;
3. zur Deckung von Forderungen der nach §§. 35, 35b ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände sowie der an deren Stelle getretenen Betriebsunternehmer und Kassen.
Die Rentenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Anspruch auf diese nach §§. 39, 76 Abs. 2 auf die Versicherungsanstalt übergegangen ist, auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, auf die zu erstattenden Kosten des Verfahrens und auf die von den Organen der Versicherungsanstalten verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz oder zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird.

II. Organisation.

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§. 40a.

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Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung der Landesverwaltungs- und der Postbehörden durch Versicherungsanstalten und ihre Organe (§§. 41 ff.), durch Schiedsgerichte (§§. 70 ff.) sowie durch das Reichs-Versicherungsamt und die Landes-Versicherungsämter (§§. 74b ff.).

A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden.

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§. 40b.

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Außer den übrigen aus diesem Gesetze sich ergebenden Aufgaben liegt den unteren Verwaltungsbehörden (§. 138) insbesondere ob:
1. die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung von Invaliden- und Altersrenten (§. 75) oder auf Beitragserstattungen (§. 95) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;
2. die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (§§. 33, 85);
3. die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (§§. 34, 85);
4. die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden (§. 12), daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden (§. 33 Abs. 2), daß die Invalidenrente zu entziehen ist (§. 33 Abs. 1) oder Rentenzahlungen einzustellen sind (§. 34);
5. die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden Angelegenheiten. [417]

§. 40c.

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In den Fällen des §. 40b Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die Versicherungspflicht (§§. 1 bis 4b) oder das Versicherungsrecht (§. 8), auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (§§. 4, 9, 10) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der §§. 11, 12c Gebrauch zu machen ist.
In den Fällen des §. 40b Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (§. 33 Abs. 1) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des §. 33 Abs. 2 Satz 3 Gebrauch zu machen ist.
Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang erscheinen.

§. 40d.

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Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des §. 40b Ziffer 1 und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe ihres Gutachtens die im §. 40c bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (§. 40e) in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur mündlichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termine zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als den in den §§. 40b, 40c angegebenen Fällen und über andere Fragen das Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde in der im Abs. 1 angegebenen Form zu verlangen.

§. 40dd.

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Die höhere Verwaltungsbehörde (§. 138) kann nach Anhörung oder auf Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 40b bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den §§. 40b, 40c vorgesehenen Geschäfte betrauen.

§. 40e.

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Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§. 40b) werden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (§. 40g), eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier. Die Bestimmungen der §§. 51i bis 52b, 58 bis 60, 62 finden entsprechende Anwendung. [418]

§. 40f.

[Bearbeiten]
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vorständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von den Vorständen derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen gewählt, welche die im §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im §. 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter, der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§. 5, 7, 7a besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes (§. 46) oder eines Schiedsgerichts (§. 70) sein.

§. 40g.

[Bearbeiten]

Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet.

Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unterm Verwaltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat. [419]

§. 40h.

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Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die untere Verwaltungsbehörde zu verpflichten.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde sollen über die Reihenfolge, in welcher die Vertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.
Die den Vertretern zustehenden Bezüge (§§. 40e, 58) sowie die sonstigen durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen sind von der Versicherungsanstalt zu erstatten.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor der unteren Verwaltungsbehörde durch die Landes-Zentralbehörde geregelt.

B. Versicherungsanstalten.

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1. Errichtung.

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§. 41.

[Bearbeiten]
Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaats oder Theile desselben errichtet.
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden.
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu versichern, welche in deren Bezirke beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungsorts finden die Vorschriften des §. 5a des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung. Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz in dem Bezirk einer anderen Versicherungsanstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der betheiligten Versicherungsanstalten die Versicherung auch bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf Antrag des zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers ertheilt werden, wenn die beschäftigten Personen Mitglieder einer für den Betrieb errichteten Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so erfolgt die Versicherung bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. [420]
Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungsort des Personals der Sitz derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei Ueberfahren der Grenze zuerst eintritt.

§. 42.

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Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungsanstalten anordnen.

§. 43.

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Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung bestimmt.
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath.

§. 44.

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Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Falle seines Unvermögens oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder Theils desselben errichtet ist, der Bundesstaat.
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundesstaaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Unzulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnisse der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind.
Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen.

§. 45.

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Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem Bundesstaate, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 44 Abs. 2 vorgesehenen Verhältnisse zu leisten.
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten. [421]

2. Statut.

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§. 45a.

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Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem Ausschusse (§. 48) beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1. über die Zahl der dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten;
2. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung seines Vorsitzenden und über die Art der Beschlußfassung;
3. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen erfolgen soll;
4. über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande;
5. über die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, welche aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je vier betragen muß, und über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind;
6. über die Höhe der nach §. 47 Abs. 3, §. 58 zu gewährenden Vergütungen;
7. über die Aufstellung des Voranschlags;
8. über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde Bestimmungen getroffen werden;
9. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;
10. über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu erfolgen haben;
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

§. 45b.

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Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden:
1. die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des Vorstandes sowie die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte;
2. die Feststellung des Voranschlags;
3. die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen gegen dieselbe;
4. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, welche die Erwerbung, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungsanstalt betreffen, sofern nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Vorstandes Gefahr im Verzug ist; [422]
5. die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversicherungsverbänden (§. 65);
6. die Abänderung des Statuts;
7. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.
Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens zwei Wochen vor der zur Festsetzung desselben anberaumten Sitzung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde in Abschrift vorzulegen. Diese ist befugt, Anstände zu erheben, insoweit der Voranschlag oder Theile desselben den gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, den Beschluß des Ausschusses, durch welchen die Anstände der Aufsichtsbehörde nicht berücksichtigt werden, gemäß §. 47a zu beanstanden.

§. 45c.

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Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Ausschuß über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen.
Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statute die Genehmigung endgültig versagt oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichsanzeiger und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

3. Vorstand.

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§. 46.

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Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut anderen Organen übertragen sind. [423]
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

§. 47.

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Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Die beamteten Vorstandsmitglieder, von denen eines als Vorsitzender zu bezeichnen ist, werden nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über mehrere weitere Kommunalverbände, so werden die Beamten von der Landesregierung bestellt; diese kann die Bestellung auf einen der weiteren Kommunalverbände übertragen. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Reichskanzler. Die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten.
Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vorstände Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten angehören. Besoldung wird ihnen nicht gewährt.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den vorgenannten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern ihnen Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß (§. 48) die Anstellungsbedingungen festzusetzen.

§. 47a.

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Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Organe der Versicherungsanstalt, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

4. Ausschuß.

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§. 48.

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Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständige Landes-Zentralbehörde, später durch das Statut bestimmt.
Diese Vertreter werden von den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§. 40e) sowie von den Beisitzern [424] der Rentenstellen (§. 51b) je getrennt von den Arbeitgebern und den Versicherten gewählt.

§. 49.

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Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet.
Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.

§. 49a.

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Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden.
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde zu bestimmen sind.

5. Rentenstellen.

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§. 51.

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Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach §§. 40b, 40c, 40d obliegenden Geschäfte können für den Bezirk der Versicherungsanstalt oder Theile desselben vom Vorstande der Versicherungsanstalt Rentenstellen errichtet werden.
Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Ausschusses der Versicherungsanstalt, außerdem bei Versicherungsanstalten, für welche die beamteten Mitglieder des Vorstandes von einem Kommunalverbande zu bestellen sind, auch die Zustimmung des mit der Verwaltung der Angelegenheiten dieses Kommunalverbandes betrauten Organs, bei Versicherungsanstalten aber, für welche die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landesregierung zu bestellen sind, die Zustimmung der Landes-Zentralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind und ein Einverständniß unter ihnen nicht erzielt wird, die Zustimmung des Reichskanzlers. [425]
Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäftlichen Bedürfnisses, insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand und Ausschuß der Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für einzelne Gemeinden, in welchen nicht gemäß §. 40dd die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre Errichtung anordnen.
Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde.

§. 51a.

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Außer den im §. 51 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die Kontrole über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit Genehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landes-Zentralbehörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten übertragen werden.

§. 51b.

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Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hülfsbeamten beigegeben.
Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Ernennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weiteren Kommunalverbandes betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landes-Zentralbehörde zu ernennen sind (§. 47 Abs. 1), durch die letztere.
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.
Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren oder unmittelbaren Staatsbeamten im Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hinsichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinargewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde.
Die Hülfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorsitzenden der Rentenstelle. [426]

§. 51c.

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Die Zahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherungsanstalt eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier.
Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der §§. 40f, 40g entsprechende Anwendung.

§. 51d.

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Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten; dasselbe gilt für die Hülfsbeamten der Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte der Versicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Behörde (§. 51b Abs. 2) oder einen von ihr hiermit betrauten öffentlichen Beamten, die Verpflichtung der anderen Personen durch den Vorsitzenden.
Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden Bezüge (§. 58) fest. Ihm steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hülfsbeamten der Rentenstelle zu; Disziplinarstrafen gegen dieselben verhängt jedoch, sofern sie bei der Rentenstelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im Uebrigen die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde.

§. 51e.

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Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des §. 40d Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen.

§. 51f.

[Bearbeiten]
Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des Vorsitzenden, der Beisitzer und der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Rentenstelle trägt die Versicherungsanstalt.
Die Bestimmung des §. 40h Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Im Uebrigen wird das Verfahren der Rentenstelle durch den Vorstand der Versicherungsanstalt geregelt.

§. 51g.

[Bearbeiten]
Die Landes-Zentralbehörde kann Rentenstellen, welche ihren Sitz im Gebiete des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilligung von Invaliden- und Altersrenten und statt der Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Beschlußfassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die Beschlußfassung über Anträge auf Beitragserstattungen übertragen. An Weisungen [427] des Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht gebunden. Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom Vorstande beantragt wird.
Die im §. 49h Abs. 5 dem Vorstande der Versicherungsanstalt eingeräumte Befugniß steht in diesem Falle der Rentenstelle zu. Im Uebrigen wird das Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler geregelt.

6. Allgemeine Bestimmungen.

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§. 51i.

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Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein.

§. 51k.

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Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen.

§. 52.

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Diejenigen Versicherten (§§. 1, 2, 8), welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.

§. 52a.

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Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (§. 60) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. [428]
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen.

§. 52b.

[Bearbeiten]
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung.

§. 58. Ehrenämter.

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Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zugebilligt werden.

§. 59. Haftung der Mitglieder der Organe.

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Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.

§. 60. Ablehnung der Wahlen.

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Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß §. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut (§. 45a) können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden.
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. [429]

§. 61.

[Bearbeiten]
Solange der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet ist, oder solange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

§. 61a. Abstimmung.

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Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.

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Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.

§. 62a. Beamtenpersonal.

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Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamte beschäftigten Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten sind, soweit sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als Staats- oder Kommunalbeamte anzusehen sind, nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats- oder Kommunalbeamten zu übertragen.

§. 65. Rückversicherungsverbände.

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Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invalidenversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.

7. Veränderungen.

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§. 66.

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Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern sie von dem Ausschuß einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder theilweise umfaßt, beantragt und von dem Bundesrathe genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten [430] Versicherungsanstalten sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden.
Eine Zusammenlegung, Theilung oder Aufhebung bestehender Versicherungsanstalten bedarf der Zustimmung des Reichstags.
Die Veränderung des Bezirkes einer Versicherungsanstalt, welche nur die Folge einer Veränderung des Verwaltungsbezirkes ist, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen.

§. 67.

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Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versicherungsanstalt aus, so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens angesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen.
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht von den betheiligten Landesregierungen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherungsanstalt übernommen wird, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunalverbände oder Bundesstaaten über, für welche die Versicherungsanstalt errichtet war.
Der Umfang, in welchem bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungsanstalt die Kommunalverbände oder Bundesstaaten an dem Uebergange des Vermögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, durch den Bundesrath, oder wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, durch die Landes-Zentralbehörde bestimmt.

§. 68.

[Bearbeiten]
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden.

C. Schiedsgerichte.

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§. 70.

[Bearbeiten]
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet.
Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren [431] Sitz hat, bestimmt. Für gemeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestimmung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Reichskanzler getroffen.

§. 71.

[Bearbeiten]
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern.
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Hülfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Die Bestimmungen im §. 40f Abs. 3, §. 40h Abs. 5, §. 51d Abs. 1, 3, §§. 51i, 51k, 52, 52a, 52b, 58 Satz 1, §§. 60, 62, 62a finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes, Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei einer unteren Verwaltungsbehörde oder Beisitzer einer Rentenstelle sein;
2. die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, vorbehaltlich der Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde;
3. die Auferlegung der Kosten gemäß §. 40h Abs. 5 erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

§. 72.

[Bearbeiten]
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind im Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes-Zentralbehörde amtlich zu veröffentlichen und dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen.

§. 74.

[Bearbeiten]
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben.
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen. [432]
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des §. 51d Abs. 2 findet Anwendung. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 74a.

[Bearbeiten]
Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und der Hülfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretern darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.
Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse des Schiedsgerichts wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist.

D. Reichs-Versicherungsamt und Landes-Versicherungsämter.

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§. 74b. Reichs-Versicherungsamt.

[Bearbeiten]
Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände sowie ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten etc. bezüglichen Schriftstücke vorzulegen und die sonstigen Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das Reichs-Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

§. 74c.

[Bearbeiten]
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der [433] Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere nicht nach §. 40g Abs. 3, §. 49 Abs. 3 und §. 51c Abs. 2 zu befinden ist, beziehen.
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 47 Abs. 1 bestellten und der im §. 51b Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§. 74d.

[Bearbeiten]
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung von mindestens vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt:
1. um die Entscheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe der Versicherungsanstalten (§. 47a),
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten (§. 68),
3. um Ersatzansprüche gegen Berufsgenossenschaften (§. 12d Abs. 3, §§. 76, 95 Abs. 3),
4. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 80).
Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden (§. 81 Abs. 2), erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten (§. 52b) erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 74e. Landes-Versicherungsämter.

[Bearbeiten]
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt errichtet ist (§. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, §. 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132) unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Beaufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. Auf die Landes-Versicherungsämter finden die Vorschriften der §§. 74b bis 74d entsprechende Anwendung.
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den §§. 45c, 52b, 68, 93, 109, 123, 126, 145 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Aufsicht [434] desselben Landes-Versicherungsamts unterstellt ist, die im §. 12d Abs. 3, §. 76 Abs. 6 und §. 95 Abs. 3 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte werden durch die. Landesregierung geregelt.

III. Verfahren.

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§. 75. Feststellung der Rente.

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Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Einreichung der zur Begründung dienenden Beweisstücke, insbesondere der letzten Quittungskarte (§. 100) bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Landes-Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die Anmeldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle weiterzugeben.
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung (§§. 40b bis 40d, 51, 51e Abs. 1) dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden.
Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht (§§. 1 bis 4b) oder des Versicherungsrechts (§. 8) oder um das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (§§. 4, 9, 10) handelt, an die untere Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer (§. 40d Abs. 1) zurückzugeben, falls letztere noch nicht gehört sind.
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen.

§. 76.

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Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vorliegen, diese Rente festzustellen. [435]
Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt.
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verletzten die Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und nöthigenfalls das durch die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene Verfahren durchzuführen, auch an Stelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Verschulden verstrichen sind.
Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Feststellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges oder theilweises Ruhen der Invaliden- oder Altersrente eintreten würde.
War in den Fällen des Abs. 1 von der Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eingeleitet, so finden die Bestimmungen des §. 12bb entsprechende Anwendung.
Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das Reichs-Versicherungsamt entschieden.

§. 77.

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Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe und der Beginn der Rente festgestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schiedsgericht berufen, das für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle zuständig ist. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht einzulegen.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten.
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbewerber sowie dem Vorstande der Versicherungsanstalt zuzustellen.

§. 79.

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Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in [436] welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vorläufige Rentenbeträge unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen (§. 75). Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet.

§. 80.

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Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision des Vorstandes hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im Uebrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Bestimmung des §. 77 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

§. 81.

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Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruht sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungsamt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte [437] Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen.

§. 81a.

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Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rückforderung der gemäß §§. 79 bis 81 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Rentenbeträge abzusehen.

§. 82.

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Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird.

§. 84.

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Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle den vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfindet, zurückzuweisen.

§. 85.

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Ueber die Entziehung der Rente (§. 33) sowie die Einstellung von Rentenzahlungen (§. 34) erläßt der Vorstand schriftlichen mit Gründen zu versehenden Bescheid.
Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Rentenempfängers zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle gutachtlich zu hören (§§. 40 b bis 40 d, 51, 51 e Abs. 1).
Der §. 75 Abs. 3 und die §§. 77, 80 bis 82 finden im Uebrigen entsprechende Anwendung.

§. 86.

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Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre Begutachtung hin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. Sofern Rentenstellen errichtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Eintritte von Veränderungen. [438]

§. 87. Auszahlung der Renten.

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Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach §. 75 Abs. 2 zuständigen Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berechtigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen.
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die Postanstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.
Die Zentral-Postbehörden sind berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral-Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich auszuzahlenden Beträge nicht übersteigen.

§. 88. Rechnungsstelle.

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Die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts hat alle bei dem letzteren nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob:
1. die Vertheilung der Renten (§§. 89, 141b);
2. die Abrechnung mit den Postverwaltungen (§§. 92 ff.) und die Berechnung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebsfonds (§. 87);
3. die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden statistischen Arbeiten;
4. die Mitwirkung bei Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§. 20).
Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt, welche Mittheilungen der Rechnungsstelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind.

§. 89. Vertheilung der Renten.

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Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reiche sind für jede Rente fünfzig Mark Zuschuß (§. 25) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende Beitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundesrath ein Rentenantheil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen (§. 28 Abs. 2).
Die Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen [439] Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf diejenigen Anstalten zu vertheilen, welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und zwar im Verhältnisse des Werthes dieser Beiträge. Der anweisenden Versicherungsanstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rechnungsjahrs mit ihrem Kapitalwerth einmalig zu erstatten (§. 92).
Zur Feststellung des Maßstabs, in welchem die im abgelaufenen Rechnungsjahre gezahlten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungsstelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von ihr zur Zahlung angewiesenen noch laufenden Renten sowie den hiervon auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten entfallenden Antheil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths trifft der Bundesrath Bestimmung.

§. 92.

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Die Zentral-Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nachweisungen über diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Rechnungsjahr auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die Rechnungsstelle hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß §. 89 Abs. 3 festgestellten Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sondervermögen zu vertheilen. Die hiernach auf das Gemeinvermögen sämmtlicher Anstalten entfallenden Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im Verhältnisse der für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten
Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungsstelle jeder Versicherungsanstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß §. 89 Abs. 2 von den einzelnen Anstalten einander zu erstattenden Kapitalwerthe aus dem abgelaufenen Rechnungsjahre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen sind anzugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die Beschwerde bei dem Reichs-Versicherungsamte zulässig. Ueber die dem Reiche zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen.
Den Zentral-Postbehörden hat die Rechnungsstelle mitzutheilen, welche Beträge von dem Reiche und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind.

§. 93. Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen.

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Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungsstelle ihnen mitgetheilten Beträge (§. 92) den Postverwaltungen binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband [440] beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im §. 44 Abs. 2 festgesetzten Verhältnisse.
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs-Versicherungsamte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.

§. 95. Erstattung von Beiträgen.

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Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§§. 30, 30a, 31) ist unter Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungsorts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde (§. 75 Abs. 1) geltend zu machen.
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen.
Der §. 76 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs-Versicherungsamt einzulegen.
Die Bestimmungen des §. 77 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurückerstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten; die Abrundungsbeträge (§. 30 Abs. 1, §. 30a, §. 31 Abs. 3) verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Verfahren wird vom Reichs-Versicherungsamte geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen.

§. 95a. Entscheidung durch Rentenstellen.

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Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des §. 51g die dort bezeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der §§. 75 bis 86, 95 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die [441] Versagung einer beantragten Rente oder die Gewährung eines geringeren als des beantragten Rentenbetrags oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht.
In den Fällen, in welchen der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung einer Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, hat der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertheilung des Bescheids dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, unverzüglich die Verhandlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen zu bezeichnen, welche gegen seine Stimme ergangen sind.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, Entscheidungen der Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum Theil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder Beschwerde gemäß §. 77 Abs. 1, §. 95 Abs. 4 anzufechten. Die Berufung und Beschwerde des Vorstandes haben aufschiebende Wirkung, die Berufung aber nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen.
Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats, nachdem die Verhandlungen der Rentenstelle bei dem Vorstand eingegangen sind (Abs. 3), bei dem zuständigen Schiedsgericht oder dem Reichs-Versicherungsamt einzulegen.

§. 99. Marken.

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Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverkaufe bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden.
Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden.

§. 100. Quittungskarte.

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Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrags von Marken in die Quittungskarte des Versicherten.
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Marken oder zum Entwerthen der Marken zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§§. 109a, 112a, 112b). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle, soweit [442] dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtung (§§. 126 ff.) übertragen ist, durch Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanspruchen.

§. 101.

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Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (§. 108) und die Strafvorschrift des §. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre Einrichtung. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§. 8 Abs. 1) kann vom Bundesrathe die Verwendung besonderer Quittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden.
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des Versicherten zu beschaffen ist (§. 100 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirkes.

§. 102.

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Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindestens zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend.

§. 103.

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Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle.
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, entfallen. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen.

§. 104.

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Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch [443] eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte anerkennen.
Der Bundesrath ist befugt anzuordnen, daß die Gültigkeitsdauer der Karten durch Abstempelung verlängert werden kann.

§. 105.

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Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten sind durch neue zu ersetzen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar entrichteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen.

§. 106.

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Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheinigung (§. 103) oder der neuen Quittungskarte (§. 105) gegen die Aufrechnung der Karte und den Inhalt der Bescheinigung (§. 103) sowie gegen die Uebertragung (§. 105) Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs findet binnen gleicher Frist Beschwerde bei der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden endgültig.

§. 107.

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Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des Bezirkes zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen.
Diese ist befugt, den Inhalt von Quittungskarten desselben Versicherten in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese an Stelle der Einzelurkunden aufzubewahren, die letzteren aber zu vernichten. Das Verfahren sowie die Einrichtung der Sammelkarte wird vom Bundesrathe bestimmt.
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten auch in anderen Fällen zu erfolgen hat.

§. 108.

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Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des §. 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf [444] die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens (§§. 112 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.

§. 109. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber.

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Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Beitragswoche (§. 17) beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet (§. 111), so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge.
Sofern die thatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.

§. 109a.

[Bearbeiten]
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber (§. 109) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken derjenigen Art in die Quittungskarte einklebt, welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (§. 22), von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben.
Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen sich ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens in der letzten [445] Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältniß früher beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden.
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen entwerthet werden. Der Bundesrath hat die näheren Vorschriften über die Art der Entwerthung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.
Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung von anderen Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.

§. 109b.

[Bearbeiten]
Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der Beiträge, in den Fällen des §. 22 Abs. 4 aber, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren Betrag sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen.
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden.
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber hierbei ein Verschulden trifft.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im §. 109a Abs. 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeitdauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß §§. 112 ff. stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zuständige Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf Grund des §. 52a des Krankenversicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der betheiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die Invalidenversicherung.

§. 110.

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Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Versicherungspflicht nach §. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundesraths geregelt.

§. 111. Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten.

[Bearbeiten]
Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. [446]
Dem Versicherten, welcher auf Grund dieser Bestimmung die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach §. 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Betrags, und in Fällen des §. 22 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrags zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke vorschriftsmäßig entwerthet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahlungsperiode bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich an Stelle des Arbeitgebers Beiträge verwendet hat.

§. 111a.

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Bei freiwilliger Versicherung (§. 8) haben die sie eingehenden Personen Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte in das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung dort fortzusetzen; sie haben dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke sie zuletzt beschäftigt waren oder sich aufgehalten haben.
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unternommenen Beschäftigung, während deren sie nach §. 3 Abs. 2, §. 3a Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (§. 8 Abs. 1), steht gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungspflicht bestände, nach §. 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beträge nach Maßgabe des §. 111 Abs. 2 zu. Die Anrechnung höherer Beträge, als sich bei Anwendung des §. 22 Abs. 1 bis 3 ergeben würden, kann der Arbeitgeber ablehnen.

§. 111b. Unwirksame Beiträge.

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Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen ohne Verschulden der Betheiligten unterblieben ist, nach Ablauf von vier Jahren seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge einer höheren als der maßgebenden Lohnklasse (§. 22 Abs. 4) dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit (§§. 9, 10) nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden. [447]

§. 111c.

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Die in einer ordnungsmäßig ausgestellten Quittungskarte ordnungsmäßig verwendeten Marken begründen die Vermuthung, daß während derjenigen Zahl von Beitragswochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften des Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältniß auf Grund der Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Vermuthung findet jedoch insoweit nicht statt, als sich ergiebt, daß die Marken erst nach Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit der Beiträge eingeklebt oder während eines Kalenderjahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe Beitragswochen entfallen.

§. 112. Einziehung der Beiträge.

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Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch das Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 109a Abs. 1 angeordnet werden, daß die Beiträge für alle versicherungspflichtigen Personen oder für bestimmte Klassen derselben
1. durch reichs- oder landesgesetzliche Krankenkassen oder durch Knappschaftskassen,
2. durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örtliche von der Versicherungsanstalt einzurichtende Hebestellen
für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Auf demselben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen werden.
Sofern hiernach die Einziehung der Beiträge durch örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalten angeordnet wird, sind die letzteren verpflichtet, solche Hebestellen auf ihre Kosten an den von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen zu errichten.
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen eine von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren.
Den örtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 Ziffer 2) kann durch Bestimmung der Landes-Zentralbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde mit Zustimmung der Krankenkasse die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge übertragen werden. In diesen Fällen sind die betheiligten Krankenkassen verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizutragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind nach Anhörung der betheiligten Versicherungsanstalten und Krankenkassen von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen. [448]
Die Landes-Zentralbehörde kann die Befugnisse regeln, welche der Versicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versicherungsanstalt selbst eingerichtet sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgabe zustehen.
Für die freiwillige Versicherung (§. 8) kann die Einziehung der Beiträge nicht vorgeschrieben werden.

§. 112a.

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Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten Stellen können nähere Bestimmungen über das Verfahren der Einzugsstellen (§. 112) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge erlassen.
Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, werden die Beiträge durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenversicherung an deren Fälligkeitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenversicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten Zeitpunkten von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei findet die Bestimmung des §. 100 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§. 112b.

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Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes-Zentralbehörde oder von dem Vorstande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeitgebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beschäftigten Personen durch Verwendung von Marken nach den Vorschriften der §§. 109, 109a selbst zu entrichten. Von solchen Verfügungen ist der Einzugsstelle Kenntniß zu geben.
Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden können für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die Entrichtung der Beiträge nach den Bestimmungen des §. 109 übernehmen. Sofern dies geschieht, ist der Versicherungsanstalt und der Einzugsstelle Mittheilung zu machen.

§. 113.

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Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann auf demselben Wege weiter bestimmt werden, daß
1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§§. 103, 105) durch die nach §. 112 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen stattzufinden hat;
2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverband oder der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. [449]
Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist.

§. 114.

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Die im §. 112 Abs. 1, §. 113 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse (§. 135) auch durch das Kassenstatut und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden.

§. 115.

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Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen. Die Landes-Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung vorschreiben. In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 100 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.

§. 116. Abrundung.

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Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Theil nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle Pfennig abzurunden.

§. 122. Streitigkeiten.

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Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im §. 8 bezeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu entrichten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (§§. 75 ff.) hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (§. 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben entschieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungsanstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert hat, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden sind bei den Entscheidungen an die vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten Grundsätze gebunden. Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung [450] sind dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung zu überweisen, wenn dies innerhalb der Beschwerdefrist von der Versicherungsanstalt beantragt wird.
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche Behörde zur Entscheidung zuständig sei, so wird die Zuständigkeit von der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landes-Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht stattfindet, vom Reichskanzler bestimmt.

§. 123.

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Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, werden auf Antrag des Vorstandes einer betheiligten Versicherungsanstalt vom Reichs-Versicherungsamt entschieden.

§. 124.

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Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im Falle des §. 109 Abs. 2 und der §§. 111, 111a denselben zu erstattenden Beiträge sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des §. 109 Abs. 2 von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben (§. 122) endgültig entschieden.

§. 125.

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Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, der Vorsitzende derselben von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben.
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten entsprechend zu theilen.
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten. [451]

§. 125a.

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Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den §§. 122 bis 125 bezeichneten Art trägt, soweit sie bei dem Reichs-Versicherungsamt entstehen, das Reich, soweit sie bei einer Rentenstelle entstehen, die Versicherungsanstalt, im Uebrigen der Bundesstaat.
Die Bestimmung des §. 40h Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§. 125b.

[Bearbeiten]
Auch ohne daß ein Streitfall gemäß §§. 122, 123 vorausgegangen ist, sind den Betheiligten auf ihren Antrag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, sofern die Versicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung (§. 8) für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist.

§. 126. Kontrole.

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Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten sowie den die Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundertundfünfzig Mark angehalten werden.
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts zum Zwecke der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Das Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und dieselben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der Vorstand der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage voll je einhundertundfünfzig Mark anzuhalten.

§. 127.

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Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, [452] können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vorsitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der Gemeindeabgaben.

§. 128.

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Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im §. 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens gemäß §§. 122 bis 124.

§. 129. Vermögensverwaltung.

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Die Bestände der Versicherungsanstalten müssen in der durch §§. 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Versicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werthpapiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), so können ihre Bestände auch in Werthpapieren dieser Art angelegt werden. Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunalverbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden, daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen, und Bestimmung über die Aufbewahrung von Werthpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten Landesregierungen.
In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitweilig verfügbare baare Bestände auch in anderer als der durch §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden.
Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalverbandes beziehungsweise der Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und sofern mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter denselben [453] aber nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögensverlusten für die Versicherungsanstalt oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen.

§. 130.

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Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungsamte nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen.
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.

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§. 135. Krankenkassen.

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Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Bestimmung in den §§. 12b, 40f Abs. 1, §. 51c Abs. 2 die Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau- und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art.

§. 136. Besondere Bestimmungen für Seeleute.

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Seeleute (§. 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirke sich der Heimathshafen des Schiffes befindet.
Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute abgeschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge können durch den Bundesrath von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden.
Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde können, soweit es sich um Seeleute handelt, durch den Bundesrath den Seemannsämtern übertragen werden. [454]

§. 137. Beitreibung.

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Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des §. 61 Ziffer 1 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) und verjähren binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit.

§. 138. Zuständige Landesbehörden.

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Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats- und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 139. Zustellungen.

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Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden Behörden aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

§. 140. Gebühren- und Stempelfreiheit.

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Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden. [455]

§. 141. Rechtshülfe.

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Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versicherungsämter, der Schiedsgerichte, der Organe der Versicherungsanstalten und anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den Organen der Versicherungsanstalten auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

§. 141a. Besondere Kasseneinrichtungen.

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Die Bestimmungen der §§. 12 bis 12d, 20a, 33, 34, 35 bis 35b, 36, 39, 40, 65, 66 bis 68, 76, 79 bis 82, 87 bis 93, 95 Abs. 3, 6, §§. 123, 130 Abs. 1, §§. 140, 141 finden auch auf die nach §§. 5, 7, 7a zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung.
Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (§§. 44, 93) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kommunalverbandes errichtet ist, dem Reiche oder dem Kommunalverband, im Uebrigen demjenigen Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die Kasseneinrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kasseneinrichtung für mehrere, in verschiedenen Bundesstaaten belegene Betriebe errichtet, so haften diese Bundesstaaten nach der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versicherten Personen, welche in den betheiligten Betrieben am Schlusse des letzten Rechnungsjahrs beschäftigt waren. Diese Bestimmung findet in den Fällen des §. 67 entsprechende Anwendung.

§. 141b.

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Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen dem Gemeinvermögen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zufließenden Beitragseinnahmen sowie für die Vertheilung der Altersrenten sind die nach §. 20 Abs. 5 zur Erhebung kommenden Beiträge maßgebend. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festgestellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen.
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs direkt überwiesen. [456]

§. 142. Strafbestimmungen.

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Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen ausnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.

§. 143.

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Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§. 109a) zu verwenden oder die Versicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (§§. 112, 112a), können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§. 144) oder im Falle des §. 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß §. 3a Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese, auf dem im §. 122 bezeichneten Wege festzustellen.

§. 144.

[Bearbeiten]
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Einzugsstelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den §§. 142, 143, 145a mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorgesehenen Strafen Anwendung.

§. 145.

[Bearbeiten]
Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen Ausführung ergangenen Anordnungen oder auf Grund der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden getroffen [457] sind, findet die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn die Straffestsetzung auf Grund des §. 143 oder wenn sie in anderen Fällen von dem Vorsitzenden der Rentenstelle oder von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen war, die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz der Versicherungsanstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im Uebrigen das Reichs-Versicherungsamt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen; deren Entscheidung ist endgültig.
Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.

§. 145a.

[Bearbeiten]
Wer der ihm nach §. 112 obliegenden Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu.

§. 147.

[Bearbeiten]
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherteil ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Bestimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

§. 148.

[Bearbeiten]
Die gleiche Strafe (§. 147) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach §. 22 Abs. 4, §. 109b zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der Vorschrift des §. 109b Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu machen, oder den bei Anwendung des §. 52a des Krankenversicherungsgesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen;
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Absicht bewirken; [458]
3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als nach §. 22 Abs. 4, §§. 111, 111a zulässig ist, oder wenn sie für die gleiche Beitragswoche die Erstattung des vollen Beitragsantheils von mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden;
4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich vorenthalten.

§. 149.

[Bearbeiten]
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des §. 109b Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesehen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich aus Geldstrafe erkannt werden.

§. 150.

[Bearbeiten]
Die Strafbestimmungen der §§. 142, 143, 145a, 147 bis 149 finden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

§. 151.

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Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach §. 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis [459] zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§. 267, 268 des Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen.

§. 152.

[Bearbeiten]
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

§. 153.

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Die im §. 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

§. 154.

[Bearbeiten]
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.

§. 155.

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Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde [460]
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt,
2. den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt.
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.

§. 156. Uebergangsbestimmungen.

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Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig werden, wird auf die Wartezeit für die Invalidenrente (§. 16 Abs. 1 Ziffer 1) die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist.
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestanden hat.

§. 157.

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Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente (§. 16 Abs. 1 Ziffer 2) für jedes volle Jahr, um welches ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkte das vollendete vierzigste Jahr überstiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Theil eines solchen Jahres die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet.'
Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Personen während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nachweis wird erlassen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zweihundert Wochen bestanden hat.

§. 158.

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In den Fällen der §§. 156, 157 wird für die in Anrechnung zu bringende Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter §. 17 Abs. 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer Invalidenrente (§. 33 Abs. 4) einem Arbeits- oder Dienstverhältnisse gleich geachtet. [461]
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines Kalenderjahrs
1. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber;
2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit);
3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen.

§. 159.

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Sind bei den auf Grund des §. 157 zu gewährenden Altersrenten weniger als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des Versicherten während der im §. 157 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Bestimmungen des §. 26a ohne Weiteres in Anwendung.

§. 159a.

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Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisionsgrund im Sinne des §. 80 Abs. 3.

§. 163. Gesetzeskraft.

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Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Sofern bis zu letzterem Zeitpunkte die Statuten einer Versicherungsanstalt oder einer auf Grund der §§. 5, 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. [462]
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Invalidenversicherungsgesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juni 1889 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Textes an ihre Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok im Geiranger Fjord an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.