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Personengesellschaft

Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen
(Weitergeleitet von Personenhandelsgesellschaft)

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft kann Träger von Rechten und Pflichten sein, dies ist je nach Land und Gesellschaftsform verschieden. Die Besteuerung der Gewinne einer Personengesellschaft erfolgt nach dem Transparenzprinzip. Siehe auch Mitunternehmerschaft.

Eine Personengesellschaft verfügt zumeist über (eingeschränkte) Rechtsfähigkeit, d. h., sie ist eine Personenvereinigung, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dementsprechend können manche Personengesellschaften auch als Partei vor Gericht auftreten.

Gegenbegrifflich innerhalb der Gesellschaftsformen sind die Kapitalgesellschaften. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft haften manche Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen (persönlich haftender Gesellschafter). Die Ausnahme ist der Kommanditist bei der Kommanditgesellschaft, dessen Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme beschränkt ist. Einen Sonderfall stellt die Partnerschaftsgesellschaft dar: Hier findet eine Haftungsbeschränkung für Berufsfehler statt.

Besonders im angloamerikanischen Rechtsraum gibt es Personengesellschaften, bei denen die Haftung aller Gesellschafter begrenzt ist, wie etwa die Limited Liability Partnership (LLP).

Länderspezifika

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Deutschland

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Personengesellschaften sind

Personenhandelsgesellschaften sind nach deutschem Handelsrecht die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Bezeichnung leitet sich daraus her, dass bei der Personenhandelsgesellschaft die Verbindung der einzelnen Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund steht, während bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildet. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften werden (beispielsweise im Umwandlungsgesetz) als Personengesellschaften bezeichnet.

Die GbR, die OHG sowie die Kommanditgesellschaft können auch andere Zwecke als gewerbliche verfolgen. Insbesondere die KG wird aufgrund der beschränkten Haftung der Kommanditisten häufig als Vermögensverwaltungsgesellschaft genutzt.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts erfasst (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), können also Träger von Grundrechten sein.

Österreich

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Zu den typischen Personengesellschaften[4] zählen

Daneben existiert in Österreich

In der Schweiz gibt es folgende Formen der Personengesellschaft:

In Italien gibt es

Wie in Deutschland ist die Personengesellschaft auch in Italien keine juristische Person.

In Polen gibt es

Zu den typischen Personengesellschaften zählen

Eine chinesische Personengesellschaft ist

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Einzelnachweise

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  1. Art. 71 Abs. 1 EGHGB. Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.
  2. § 509 HGB a.F.
  3. §§ 489 ff. HGB a.F.
  4. Wirtschaftskammer Österreich: Welche Gesellschaftsformen gibt es in Österreich? Abgerufen am 5. März 2019 (deutsch).