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Grubenfeld

Raumbezeichnung im Bergbau

Als Grubenfeld bezeichnet man im Bergbau einen Raum unterhalb der Erdoberfläche, in dem sich ein Bergbauberechtigter die Minerale der Lagerstätte aneignen darf.[1] Grubenfelder können heute jegliche Form und Größe haben.[2] Grubenfelder, die zur Erkundung von Bodenschätzen dienen, heißen Erlaubnisfelder.[3]

Die verschiedenen Grubenfelder

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Nach den alten Bergordnungen war es vorgeschrieben, Grubenfelder in Fundgruben und Maßen aufzuteilen.[4]

Man unterschied folgende Feldesformen:

Das streichende Feld, auch gestrecktes Feld genannt, ist ein Feld, das nur der Länge der Lagerstätte nach vermessen wird. Die Breite des Feldes wird über die Vierung bestimmt.[8]

Das gevierte Feld wird rechtwinklig durch zwei Richtungen begrenzt vermessen.[2]

Das Seifenfeld ist ebenfalls ein geviertes Feld, das sich allerdings nur auf die Mächtigkeit der an der Oberfläche vorhandenen abzubauenden Lagerstätte erstreckt. Eventuell darunter liegende Bodenschätze können an andere Bergbauberechtigte verliehen werden. Die Verleihung als Seifenfeld erfolgt in der Regel auch bei Raseneisenstein.[5]

Das Cubische Feld wird nach drei rechtwinklig zueinander stehenden Richtungen vermessen.[6]

Beim Stollenfeld wird durch die Verleihung der Bergbau mit einem Stollen oder sonstigen söhlig getriebenen Grubenbauen von vorgeschriebener Höhe und Weite auf unbeschränkte Länge genehmigt.[7]

Mit Ausnahme des Stollenfeldes und des Seifenfeldes war es bei den meisten Regalbergbauen dem Bergbauberechtigten erlaubt, bis in die ewige Teufe zu bauen.[9]

Abmessungen

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Die Grubenfeldabmessungen waren in den einzelnen Bergbaurevieren sehr unterschiedlich. Im kursächsischen Bergbau waren die Abmessungen des Grubenfeldes auf 3,5 sächsische Lachter beiderseits des Ganges begrenzt. Die Länge betrug 42 Lachter nach dem Streichen und Fallen.[10] Im Freiberger Raum hatte die Fundgrube eine Größe von 7 Lehen in der Längserstreckung des Erzganges. Ein Lehen war 49 Quadratlachter groß. Nach dem Freiberger Bergrecht A, etwa um 1300, wurden zur Fundgrube in der Erstreckung des Ganges je 7 weitere Lehen verliehen. Mit dem Freiberger Bergrecht B, etwa ab 1380 wurde nur noch eine Fundgrube ohne weitere Lehen verliehen. Etwa ab 1500 wurden nach der Fundgrube weitere Maaßen in theoretisch unbegrenzter Zahl verliehen. Nach dem neuen preußischen Bergrecht wurden Grubenfelder verliehen, die die Größe einer Fundgrube und zusätzlich bis zu 1200 Maßen hatten.[11] In Frankreich wurde nach dem Berggesetz vom 21. April 1810 die verleihbare Größe der Grubenfelder nicht mehr begrenzt.[12]

Rechte des Bergbautreibenden

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Der Besitzer des Grubenfeldes hatte nach den alten Bergordnungen mit der Verleihung des Grubenfeldes weitgehende Rechte erworben. Er durfte auf dem Grubenfeld Erzaufbereitungen, Gerätehäuser oder Berghütten errichten. Er durfte den Abraum auf dem Grundstück aufhalden und auch die auf dem Grubenfeld wachsenden Bäume fällen und als Grubenholz nutzen. Auch war es ihm gestattet, Vieh für den Eigenbedarf auf dem Grundstück weiden zu lassen.[13] Nachdem die Größe der Grubenfelder nicht mehr beschränkt wurde, wurde auch das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Grubenfelder dahingehend geändert, dass die Nutzung der Grubenfelder nur noch beschränkt war um innerhalb des Grubenfeldes unterhalb der Erdoberfläche bergmännische Tätigkeiten zu verrichten.[14] Die Rechte des Bergbautreibenden bezüglich der Nutzung des Grubenfeldes sind heute in den Berggesetzen festgeschrieben. Im Bundesberggesetz gibt es hierfür den Begriff des Bergwerkseigentums.[3]

Für die Nutzung des Grubenfeldes muss der Besitzer des Grubenfeldes eine Abgabe errichten. Im mittelalterlichen Bergbau war dies der sogenannte Zehnte. Die Abgabe war je nach Staat unterschiedlich. In den sächsischen Staaten musste etwa ab dem 19. Jahrhundert eine Grubenfeldsteuer entrichtet werden, deren Höhe sich nach der Größe des Grubenfeldes und dem abgebauten Rohstoff richtete.[5]

Einzelnachweise

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  1. Walter Bischoff, Heinz Bramann, Westfälische Berggewerkschaftskasse Bochum: Das kleine Bergbaulexikon. 7. Auflage, Verlag Glückauf GmbH, Essen 1988, ISBN 3-7739-0501-7.
  2. a b c Adolf Arndt, Kuno Frankenstein (Hrsg.): Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden. Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI. Band, Bergbau und Bergbaupolitik, Verlag von C.L. Hirschfeld, Leipzig 1894, S. 43–45.
  3. a b Bundesberggesetz (BBergG). 1. Auflage, Outlook Verlag GmbH, Paderborn 1980, ISBN 978-3-95521-781-5, S. 15.
  4. Wilfried Liessmann: Historischer Bergbau im Harz. Kurzführer. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4.
  5. a b c d Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  6. a b Ferdinand Gätzschmann: Sammlung bergmännischer Ausdrücke. 2. Auflage, Verlag von Craz & Gerlach, Freiberg 1881.
  7. a b Carl Johann Bernhard Karsten, H. von Dechen: Grundriss der deutschen Bergrechtslehre mit Rücksicht auf die französische Berggesetzgebung. Hande- und Spener'sche Buchhandlung, Berlin 1828, S. 176–178.
  8. Otto Freiherr von Hingenau: Handbuch der Beregrechtskunde. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855, S. 382–388.
  9. Moriz Ferdinand Gaetzschmann: Vollständige Anleitung zur Bergbaukunst. Erster Theil, Zweite Auflage, Verlag von Arthur Felix, Leipzig 1866.
  10. Bergstadt Schneeberg: Bergbaubegriffe (Grubenfeld weiter unten) (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2016).
  11. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau, in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  12. Zur Entwicklung des Bergrechts im westlichen Teil des preußischen Staates und des Kreises Moers (abgerufen am 27. April 2015).
  13. Michael Ziegenbalg: Von der Markscheidekunst zur Kunst des Markscheiders. (PDF; 834 kB) (abgerufen am 27. April 2015).
  14. Georg Ernst Otto: Studien auf dem Gebiete des Bergrechtes. Verlag von J. G. Engelhardt, Freiberg 1856.