Versicherungsart
Versicherungsart (oder Versicherungsform, Versicherungssparte, Versicherungstyp) ist im Versicherungswesen die Bezeichnung für die von einem Versicherungsunternehmen in einem Versicherungsvertrag versicherte Gefahr.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Begriffe Versicherungszweige, Versicherungssparten, Versicherungsarten und Versicherungsformen werden im Gesetz (also Versicherungsrecht) und in der Praxis oft mit unterschiedlichem Inhalt verwendet,[1] eine einheitliche Sprachregelung gibt es nicht. Ein Versicherungszweig jedenfalls umfasst mehrere Versicherungsarten.[2] Mit dem Begriff Versicherungsart bezeichnet man überwiegend eine Typisierung der Versicherungen eines Versicherungszweigs unter Abstellen auf das zu versichernde Interesse.[3]
Abgrenzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Differenzierung ist durchweg uneinheitlich, denn die „ambulante“ und „stationäre Krankheitskostenversicherung“ sind zwar selbständige Versicherungsarten, aber beide auch Unterarten der Versicherungsart „Krankheitskostenversicherung“. Keine Versicherungsart, sondern eine besondere Versicherungsvertragstechnik, ist die in den §§ 53 ff. VVG und § 210 VVG geregelte „laufende Versicherung“.[4] Mit den Synonymen Versicherungszweige und Versicherungssparten werden verwandte Versicherungsarten zusammengefasst. So gehören beispielsweise die Versicherungsarten „Krankheitskostenversicherung“ und „Krankentagegeldversicherung“ zur Versicherungssparte „Krankenversicherung“. Die Rentenversicherung gilt nicht als Versicherungssparte, sondern als Versicherungsart in der Sparte der Lebensversicherung.[5] Im VVG ist dagegen von Versicherungszweigen die Rede (siehe Überschrift zu Kapitel 1 über § 1 VVG).
Es gibt Bemühungen zur Vereinheitlichung; so soll Versicherungssparte als übergeordneter Begriff herangezogen werden und „Risikoart“ der „Versicherungsart“ vorgezogen werden.[6]
Einteilung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die traditionelle Versicherungsbetriebslehre unterschied zwischen den Versicherungssparten Personenversicherung und Sachversicherung (Kompositversicherung), je nachdem ob es sich um einen Personenschaden oder einen Sachschaden handelt.[7] Bei der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles entweder die vereinbarte Versicherungssumme, eine Rente oder eine sonstige Versicherungsleistung zu zahlen. Bei der Sachversicherung wird im Versicherungsfall der versicherten Person ein Vermögensschaden ersetzt. Heute ist die Personenversicherung nicht mehr das Pendant zur Schadensversicherung, denn allgemein wird zwischen Schadens- und Summenversicherung differenziert.[8]
In der Tabelle fehlt die gesamte Sozialversicherung, weil sie nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages zustande kommt, sondern kraft Gesetzes (Sozialgesetzbuch).
Innerhalb der Versicherungsarten bieten Versicherer oft verschiedene Ausgestaltungen von Versicherungsverträgen an, die sie als Produkte oder „Bausteine“ oder „Module“ bezeichnen. Allerdings können Versicherungsverträge durchaus auch zu mehreren Versicherungsarten gehören, wenn innerhalb eines Vertrages verschiedene Risiken abgedeckt werden.
Diese Gliederungen der Versicherungsverträge sind in einigen Staaten rechtlich vorgegeben, und die Versicherer müssen über ihre Geschäfte dementsprechend aufgegliedert berichten. Daneben bestehen auch rein wissenschaftlich entwickelte Gliederungen der Versicherungsverträge, die ebenfalls als Versicherungsarten und -zweige bezeichnet werden.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Dieter Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2011, S. 370 ff.; ISBN 978-3899526080
- ↑ Heiko Klaus Medert/Jochen Axer/Birgit Voß, Versicherungsteuergesetz: Kommentar, 2015, S. 545
- ↑ Manfred Wandt, Versicherungsrecht, 2016, S. 12
- ↑ BT-Drs. 16/3945 vom 20. Dezember 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, S. 75 f.
- ↑ Klaus J Schröter, Heitere Versicherungslehre, 2008, S. 6
- ↑ Ingo Wittchen, Die Warenkreditversicherung, 1995, S. 12
- ↑ Fritz Herrmannsdorfer, Versicherungswesen, 1928, S. 5
- ↑ Rocco Jula, Sachversicherungsrecht, 2018, S. 1