Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Kurztitel: Ordnungswidrigkeitengesetz
(nicht amtlich)
Abkürzung: OWiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Ordnungswidrigkeitenrecht
Fundstellennachweis: 454-1
Ursprüngliche Fassung vom: 25. März 1952
(BGBl. I S. 177)
Inkrafttreten am: 1. April 1952
Neubekanntmachung vom: 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602)
Letzte Neufassung vom: 24. Mai 1968
(BGBl. I S. 481)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1968
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 14. März 2023
(BGBl. I Nr. 73 vom 20. März 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. März 2023
(Art. 8 G vom 14. März 2023)
GESTA: C211
Weblink: Text des OWiG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage, Verwarnungs- und Bußgelder zu verhängen, um Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften (Verwaltungsunrecht) zu ahnden. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Regelfall den Verwaltungsbehörden obliegt (§ 35 OWiG), stellt Sanktionsrecht dar und ist von der Verhängung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Verwaltungsakten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu unterscheiden.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Ahndung erfolgt durch einen Bußgeldbescheid. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden.

Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.

Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht, wenn sie nach eigener Prüfung den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt. Dies führt zu einer Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit durch einen unabhängigen Richter; dem Bußgeldbescheid kommt im gerichtlichen Bußgeldverfahren die Funktion einer anklageähnlichen Sachurteilsvoraussetzung zu. Wird kein Einspruch eingelegt oder der Einspruch als unzulässig verworfen, erwächst der behördliche Bußgeldbescheid in Rechtskraft.

Werden rechtskräftige und vollstreckbare Geldbußen nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung der Geldbuße im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Werden keine Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft anordnen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf.

Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Festsetzung von Geldbußen möglich machen. Zu den bekanntesten Ordnungswidrigkeiten gehören die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch sogenannte „Knöllchen“ geahndet werden. Aufgrund der Transformationsvorschrift in § 46 Abs. 1 OWiG sind eine Vielzahl von Vorschriften der StPO sinngemäß anwendbar.

Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen Geldbußen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderen Länder (z. B. § 7 Abs. 2 GO NRW für Nordrhein-Westfalen).

Gliederung des Gesetzes

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  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
  • Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
  • Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
(darunter: falsche Namensangabe, Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans)
(darunter: Belästigung der Allgemeinheit)
  • Dritter Abschnitt: Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen §§ 124 bis 129
  • Vierter Abschnitt: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130
  • Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 131