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Hinweise

1. Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen des Bundes werden nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes von der Stelle, die sie erlässt (in der Regel die Bundesregierung oder ein Bundesministerium), ausgefertigt und ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes ein Bundesgesetz.

Auf der Verkündungsplattform des Bundes wird seit dem 1. Januar 2023 die amtliche Fassung des Bundesgesetzblatts in elektronischer Form ausgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform. Das hier vorgehaltene frei zugängliche Archiv beinhaltet digitale Kopien der bis vor dem 1. Januar 2023 in Papierform ausgegebenen Gesetzblätter.

2. Änderungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Heute kommt es relativ selten vor, dass Themenbereiche in neuen Gesetzen („Stammgesetzen”) oder Rechtsverordnungen („Stammverordnungen”) geregelt werden. Rechtsetzung erfolgt überwiegend durch die Änderung bestehender Gesetze („Änderungsgesetze”) oder Rechtsverordnungen („Änderungsverordnungen”).

Bei Änderungsgesetzen oder Änderungsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt, soweit nicht eine Bekanntmachung der Neufassung im Anschluss an die Änderungsvorschriften erfolgt, lediglich die Änderungsbefehle zum bisher geltenden Recht verkündet. Um die aktuellen Fassungen der Stammgesetze besser lesbar zu machen, werden die Änderungen durch Verlage und Online-Anbieter in die bestehenden Stammgesetze eingefügt („Konsolidierung”) und – als nicht amtliche Texte – veröffentlicht. Für die Zwecke des Bundes werden die Bundesgesetze und -rechtsverordnungen im Bundesamt für Justiz vorab konsolidiert und danach dokumentarisch umfassend erschlossen.

Inhalt des Angebotes „Gesetze im Internet“ sind die konsolidierten Fassungen der Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes; Änderungsgesetze und -verordnungen werden hingegen nicht aufgenommen.

3. Standangaben bei „Gesetze-im-Internet.de”

Bei allen Gesetzen wird in der Gesamtausgabe der Norm unter „Stand“ auf das Datum der Ausfertigung des Stammgesetzes bzw. des letzten Änderungsgesetzes hingewiesen; soweit dort vorgeschriebene Änderungen allerdings erst später in Kraft treten, wird der Wortlaut der betroffenen Vorschriften im Angebot „Gesetze im Internet” auch erst zu ihrem Inkrafttreten geändert. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen.

Mitunter wird bei umfangreichen Änderungsvorschriften für die Konsolidierungsarbeiten einige Zeit benötigt. Gleichwohl wird das Bundesministerium der Justiz bemüht sein, den Stand aller Vorschriften so aktuell wie möglich zu halten.

4. Bedeutung der Angabe „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet”

Im Kopfbereich der Gesamtausgabe einer Norm findet sich gelegentlich der Hinweis, dass diese „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet” ist. Dieser Hinweis bezieht sich lediglich auf dokumentarische Zusatzinformationen, nicht jedoch auf den Text der Norm. Sofern unter „Stand” nicht anders vermerkt, können Sie davon ausgehen, dass Ihnen die aktuelle Fassung der Norm vorliegt.

5. Einzelheiten zum Angebot „Gesetze-im-Internet.de”

Einzelne Vorschriften sind nur mit der Überschrift aufgenommen. In einigen Fällen hat dies technische Gründe, in anderen Fällen ist dies dadurch bedingt, dass die Vorschrift nur mit ihren bibliographischen Angaben in der Bereinigten Sammlung Bundesgesetzblatt Teil III enthalten ist (§ 3 Abs. 2 BRSG).

Zu einigen Gesetzen und Verordnungen existieren keine amtlichen Abkürzungen. In diesen Fällen sind die Vorschriften in den alphabetischen Listen von „Gesetze im Internet” anhand der von der Dokumentationsstelle im BfJ gebildeten und in der Bundesrechtsdatenbank verwendeten Abkürzungen eingeordnet. Diese nichtamtlichen Abkürzungen können von Abkürzungen, die andere Anbieter verwenden, abweichen.

6. Download und Weiterverwertung der Normen

Die Gesamtausgaben der Gesetze und Verordnungen stehen in verschiedenen Formaten zu Anzeige, Ausdruck und Download zur Verfügung:

  • HTML
    Das HTML-Format (Hypertext Markup Language) ist das Standardformat zur Anzeige von Informationen im Internet. Wählen Sie dieses Format, wenn Sie einfach und schnell am Bildschirm durch ein Gesetz blättern wollen.
  • PDF
    Das PDF-Format (Portable Document Format) ist ein standardisiertes Format zur Darstellung optisch aufbereiteter Texte und Dokumente. Dieses Format eignet sich insbesondere zur Archivierung und zum Ausdruck von Dokumenten. Bitte beachten Sie, dass zum Anzeigen von PDF-Dateien spezielle Programme benötigt werden.
  • EPUB
    Das EPUB-Format (Akronym für Electronic Publication) ist ein offener Standard für E-Books. Im EPUB-Format vorliegende Dokumente erlauben eine dynamische Anpassung des Textes an die jeweilige Bildschirmgröße und eignen sich damit insbesondere für die Ausgabe auf portablen Lesegeräten.
  • XML
    Das XML-Format (Extensible Markup Language) ist ein einfaches, text-basiertes Format zur strukturierten Darstellung von Informationen. Dieses Format ist insbes. für die Nutzer geeignet, die die hier zur Verfügung gestellten Gesetze und Rechtsverordnungen über automatisierte Verfahren weiterverarbeiten möchten.

Die Datenstruktur der XML-Daten wird in der zugehörigen Document Type Definition (DTD) beschrieben. Diese ist in den XML-Dokumenten referenziert und öffentlich zugreifbar unter: www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd

Ein tagesaktuelles Inhaltsverzeichnis der unter Gesetze im Internet veröffentlichten Gesetze und Verordnungen wird unter www.gesetze-im-internet.de/gii-toc.xml zum Abruf, ebenfalls im XML-Format, bereitgestellt.

7. Verlinkung auf Inhalte in „Gesetze-im-Internet.de”

Eine Verlinkung auf Inhalte von „Gesetze im Internet” (sog. „Deep Links”) ist ausdrücklich erlaubt. Kopieren Sie hierzu einfach die im Internet-Browser angezeigte Adresse und verwenden Sie diese als Hyperlink.

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